Zahnärzte und Kieferorthopäden

Illustration: Mutter mit Kind beim Zahnarzt

Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KZV RLP), die Zahntechniker-Innung Rheinland-Pfalz sowie die Ersatzkassen und ihre Verbände schaffen als Vertragspartner die vertraglichen Voraussetzungen zur Sicherstellung der zahnmedizinischen Versorgung im Land Rheinland-Pfalz.

Dazu gehören unter anderem:

  • Abschluss von Honorarverträgen
  • Regelung der Honorarverteilung
  • Abschluss einer Vereinbarung über die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung im vertragszahnärztlichen Bereich
  • Vereinbarung über die Vergütung zahntechnischer Leistungen im Land Rheinland-Pfalz.

In Rheinland-Pfalz kümmern sich über 4.000 Zahnärzte um die zahnärztliche Versorgung.  Neben den niedergelassenen Zahnärzten ist auch die zahnmedizinische Hochschulambulanz der Universitätsmedizin in Mainz über entsprechende Verträge mit der vdek-Landesvertretung in die zahnärztliche Versorgung in Rheinland-Pfalz eingebunden.

Vergütung der Zahnärzte

Auf Grundlage des § 85 SGB V vereinbaren die KZV RLP und die einzelnen Krankenkassen eine sogenannte Gesamtvergütung. Die Vergütung der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärztinnen und Zahnärzten wird durch jährliche Vergütungsvereinbarungen im Rahmen des Gesamtvertrages zwischen den Ersatzkassen und KZV RLP festgelegt.

In der Vergütungsvereinbarung wird die Vergütungshöhe für die zahnärztlichen Leistungen an Ersatzkassen-Versicherte geregelt. Sie umfassen beispielsweise die Versorgung mit Füllungen und Schienen, aber auch parodontische und kieferorthopädische Leistungen.

Die Honorarbemessung erfolgt in Rheinland-Pfalz über versichertenbezogene Kopfpauschalen, die für jede Ersatzkasse individuell vereinbart sind. Neben der jährlichen Anpassung der Kopfpauschalen, die im Rahmen der Vertragsgestaltung mit der KZV RLP stattfindet, hat somit auch die Versichertenentwicklung der Ersatzkassen einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesamtvergütung in diesem Bereich.

Prüfung der Leistungen

In der Erbringung ihrer Leistungen sind Zahnärzte dem im Sozialgesetzbuch beschriebenen Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet. Die Zahnärzte müssen ihre Leistung nach den anerkannten Standards der medizinischen Erkenntnisse erbringen, gleichzeitig muss dies aber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgen. Die zahnärztliche Leistung muss also ausreichend und zweckmäßig sein. Die Einhaltung wird nach einem zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen vereinbarten Verfahren überprüft. Das entsprechende Verfahren wird in Prüfvereinbarungen zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und allen Krankenkassen bzw. deren Verbänden auf Landesebene festgelegt.