Pauschalförderung

Bis 2019 stellten die Krankenkassen im Rahmen der Selbsthilfeförderung mindestens 50 Prozent der jährlichen Mittel für die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung bereit. Die übrigen maximal 50 Prozent der Fördermittel konnten die Krankenkassen für die kassenindividuelle Selbsthilfeförderung nutzen. Durch das Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde die Aufteilung der Gelder ab 01.01.2020 verändert. Zukünftig fördern die Krankenkassen/-verbände 70% des im Paragraph 20h SGB V genannten Betrages gemeinsam (kassenartenübergreifende Pauschalförderung). Die übrigen 30% des Betrages entfallen auf die krankenkassenindividuelle Projektförderung.   

Die kassenartenübergreifende Pauschalförderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe erfolgt ausschließlich als Pauschalförderung und stellt damit eine Basisfinanzierung für die Selbsthilfegruppen dar. Damit können u. a. Raummieten, Büroausstattung und Sachkosten sowie weitere regelmäßige Ausgaben finanziert werden. Dadurch leisten die Krankenkassen und ihre Verbände auf Landesebene gemeinsam einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe.

Weitere Informationen zu Art und Umfang, Voraussetzungen und Beantragung der  Pauschalförderung finden Sie im Teil A des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung.

Antragstellung

Alle Anträge auf Pauschalförderung werden gemeinsam und einheitlich von der Arbeitsgemeinschaft GKV-Selbsthilfeförderung Hessen bearbeitet. Für die Pauschalförderung ist nur ein Antrag pro Jahr nötig.

Selbsthilfegruppen und -organisationen auf Landesebene können ihren Antrag auf Pauschalförderung jeweils bis zum 31. März des jeweiligen Förderjahres stellen. Für Selbsthilfe-Kontaktstellen endet die Antragsfrist am 31. Januar des Förderjahres.

Alle weiteren Informationen zur GKV-Gemeinschaftsförderung, Antragsvordrucke, Richtlinien, statistische Informationen usw. entnehmen Sie bitte der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft GKV-Selbsthilfeförderung in Hessen.