Organspende

Hand mit rotem Herz

Zahlen und Fakten zur Organspende in Bayern

In Bayern warten nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) rund 1.100 Menschen auf ein lebenswichtiges Spenderorgan (Stand 31.12.2025). Für viele von ihnen ist die Transplantation die einzige Chance auf ein Weiterleben. 

Trotz großer medizinischer Fortschritte bleibt die Zahl der tatsächlich gespendeten Organe weiterhin vergleichsweise niedrig: Im Jahr 2024 wurden in Bayern 497 Organe von 157 postmortalen Spenderinnen und Spendern gespendet, darunter 242 Nieren, 135 Lebern, 53 Herzen, 55 Lungen und 12 Bauchspeicheldrüsen. Ein möglicher Grund dafür: Viele Menschen stehen der Organspende grundsätzlich positiv gegenüber, haben ihre persönliche Entscheidung jedoch nicht dokumentiert. 

Die Zahlen zeigen deutlich: Der Bedarf an Spenderorganen in Bayern ist hoch, die Zahl der Spenden jedoch weiterhin zu niedrig. Wer sich frühzeitig mit dem Thema Organspende auseinandersetzt und seine Entscheidung festhält, übernimmt Verantwortung – und kann im Ernstfall Leben retten.

Gesetzliche Grundlagen und aktuelle gesundheitspolitische Entwicklungen

Die Spende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen ist in Deutschland im Transplantationsgesetz (TPG) geregelt. Das Gesetz trat 1997 in Kraft und wurde seitdem mehrfach weiterentwickelt - unter anderem 2016 mit dem „Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze“. 

Mit dem Transplantationsregister wurde die Transparenz in der Transplantationsmedizin weiter gestärkt. Ziel ist es, die Qualität der Versorgung kontinuierlich zu verbessern, die Kriterien für Wartelisten weiterzuentwickeln und die Verteilung von Spenderorganen noch gerechter zu gestalten. Zudem können die Registerdaten – unter strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben – für wissenschaftliche Zwecke genutzt werden.

In Bayern regelt das Bayerische Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (AGTPG) die landesspezifischen Zuständigkeiten und Verfahren.

Mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes“ wurde im Sommer 2025 u.a. eine Novellierung der Regelungen zur Lebendsorganspende initiiert. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. 

Entscheidungslösung vs. Widerspruchslösung

In Deutschland gilt die sogenannte Entscheidungslösung. Diese basiert auf der Zustimmungslösung und bedeutet: Eine Organentnahme ist nur dann zulässig, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt hat – zum Beispiel durch einen Organspendeausweis oder eine entsprechende Erklärung in der Patientenverfügung. Liegt keine dokumentierte Entscheidung vor, werden die nächsten Angehörigen befragt. Sie entscheiden im Sinne des mutmaßlichen Willens der verstorbenen Person. Rechtliche Grundlage hierfür ist das Transplantationsgesetz.

Die Bayerische Staatsministerin für Gesundheit, Pflege und Prävention, Judith Gerlach (CSU), setzt sich für eine Änderung des Transplantationsrechts und die Einführung der sogenannten Widerspruchslösung ein. Im Herbst 2025 hat der Bundesrat mit Zustimmung Bayerns einen Gesetzentwurf zur Einführung der Widerspruchslösung in den Bundestag eingebracht. 

Bündnis Organspende Bayern

Bündnis Organspende Bayern

Das Bündnis Organspende Bayern ist ein gesamtgesellschaftlicher Zusammenschluss von rund 70 Mitgliedern aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Es wurde am 14.03.2016 gegründet und setzt sich seither dafür ein, dass sich möglichst viele Menschen bewusst mit dem Thema Organspende auseinandersetzen. Die vdek-Landesvertretung Bayern ist Mitglied im Bündnis Organspende Bayern.

Bayerische Transplantationszentren

Organe dürfen in Deutschland nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren übertragen werden. Dabei handelt es sich um Einrichtungen in Kliniken mit einem oder mehreren Transplantationsprogrammen. Die Zentren übernehmen nicht nur die Operationen, sondern führen Wartelisten, kümmern sich um die Patientinnen- und Patientennachsorge sowie die psychische Betreuung der Patientinnen und Patienten vor und nach der Transplantation. In Bayern gibt es derzeit sechs Transplantationszentren:

  • Klinikum der LMU München (Niere, Pankreas, Herz, Lunge, Leber, Dünndarm)
  • Klinikum rechts der Isar der TU München (Niere, Pankreas)
  • Universitätsklinikum Regensburg (Niere, Pankreas, Herz, Leber)
  • Universitätsklinikum Erlangen (Niere, Pankreas, Herz)
  • Klinikum Würzburg (Niere, Pankreas, Herz, Leber)
  • Klinikum Augsburg (Niere)

Fragen und Antworten

An wen können sich Versicherte bei Fragen zur Organspende wenden?

Versicherte können sich selbstverständlich an ihre Krankenkasse wenden. Jede Krankenkasse ist nach dem Transplantationsgesetz verpflichtet, qualifizierte Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner für Nachfragen bereitzustellen. Darüber hinaus können sich Interessierte an das Infotelefon Organspende wenden. Diese Einrichtung des Bundesinstituts für öffentliche Gesundheit (BIÖG) ist montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 / 90 40 400 erreichbar.

Woher bekommt man einen Organspendeausweis?

Organspendeausweise können kostenfrei von der Internetseite des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) unter www.organspende-info.de heruntergeladen oder unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800/90 40 400 (montags bis freitags, 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr) bestellt werden. Sie sind aber auch über die gesetzlichen Krankenkassen und in vielen Arztpraxen und Apotheken erhältlich.

Werden die Daten auch auf der elektronischen Gesundheitsakte (eGK) gespeichert?

Nein, das ist nicht mehr vorgesehen. Seit 18.03.2024 gibt es ein Online-Register, in dem Versicherte ihre Erklärungen zur Organspende abgeben, ändern oder widerrufen können. Informationen dazu siehe „Was ist das digitale Organspende-Register?“.

Zudem können Versicherte auf der eGK elektronische Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende speichern. Wenn künftig die technischen Voraussetzungen gegeben sind, werden diese Hinweise mit Einwilligung der oder des Versicherten in die elektronische Patientenkurzakte (ePKA), einer Funktion innerhalb der elektronischen Patientenakte (ePA), überführt. Auch dies ist freiwillig. Lehnt der Versicherte eine Überführung und Speicherung in die ePA ab, werden die auf der eGK hinterlegten elektronischen Hinweise aus Gründen der Patientensicherheit, insbesondere der Vermeidung von Fehlinformationen, durch Leistungserbringer gelöscht.

Gilt der Organspendeausweis auch im Ausland?

Der ausgefüllte Organspendeausweis aus Deutschland ist auch in anderen Ländern gültig, unabhängig von den dortigen Regelungen. Damit die eigene Entscheidung auch im fremdsprachigen Ausland verstanden und beachtet wird, empfiehlt es sich, einen Organspendeausweis in der entsprechenden Landessprache auszufüllen und zu den Personalpapieren zu legen oder ein übersetztes Beiblatt zum deutschsprachigen Organspendeausweis mitzuführen. Auf der Internetseite des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit können Organspendeausweise in 29 Fremdsprachen heruntergeladen werden.

Welche Regelungen zur Organspende gibt es im Ausland?

Die Organspende ist in den verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Es wird im Wesentlichen unterschieden zwischen einer „erweiterten Zustimmungslösung“ und einer „Widerspruchslösung“.

Bei der „erweiterten Zustimmungslösung“ muss die oder der Verstorbene zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt haben. Dies erfolgt zum Beispiel durch einen Organspendeausweis. Liegt keine Zustimmung vor, können die Angehörigen über die Entnahme entscheiden. Entscheidungsgrundlage dabei ist der ihnen bekannte oder mutmaßliche Wille der oder des Verstorbenen.

Bei der „Widerspruchslösung“ muss einer Organspende zu Lebzeiten widersprochen werden. Hat die oder der Verstorbene diese Entscheidung nicht dokumentiert, zum Beispiel in einem Widerspruchsregister, kann eine Organentnahme vorgenommen werden.

Vor einer Reise ins Ausland ist es ratsam, sich über die dort geltenden Organspende-Regelungen zu informieren. Im Ausland gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes. Das bedeutet, verstirbt eine deutsche Staatsbürgerin oder ein deutscher Staatsbürger im Ausland, so wird sie oder er nach der gesetzlichen Regelung des jeweiligen Landes behandelt.

 

Weitere Antworten auf Fragen zu den Themen Organspende, Organtransplantation und Transplantationsregistergesetz finden Sie hier

Ein Mann hält einen Organspendeausweis in die Kamera

Entscheidung dokumentieren

Der Organspendeausweis ist ein rechtlich bindendes Dokument, in welchem die persönliche Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende eingetragen werden kann. Seit März 2024 besteht auch die Möglichkeit, die Entscheidung online im Organspende-Register einzutragen.