Pflege: Corona-Regelungen und Dokumente
Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen stellt die Bewältigung der Corona-Pandemie vor besondere Herausforderungen. Aktuelle Informationen der Kranken- und Pflegekassen in Hessen finden Sie auf dieser Seite.
Übersicht
- Anzeigepflicht zur Beeinträchtigung der Sicherstellung pflegerischer Versorgung nach § 150 Absatz 1 SGB XI
- Kostenerstattung für ambulante, teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen bei COVID-19-bedingten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen
- Kostenerstattung für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Verpflichtung stationärer Pflegeeinrichtungen zur monatlichen Impfquoten-Meldung an das RKI
- Hintergrundinformationen für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Coronavirus)
1. Anzeigepflicht zur Beeinträchtigung der Sicherstellung pflegerischer Versorgung nach § 150 Absatz 1 SGB XI
Im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung infolge des Coronavirus SARS-CoV2 ist der Träger einer zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet, diese umgehend gegenüber den Pflegekassen anzuzeigen.
Die Ersatzkassen in Hessen sind bei der Umsetzung dieser Regelung für folgende Landkreise/kreisfreie Städte zuständig:
- Stadt Darmstadt
- Landkreis Darmstadt-Dieburg
- Stadt Frankfurt
- Landkreis Fulda
- Landkreis Gießen
- Landkreis Hersfeld–Rotenburg
- Hochtaunuskreis
- Stadt Kassel
- Main-Taunus-Kreis
- Odenwaldkreis
- Stadt Offenbach
- Landkreis Offenbach
- Schwalm-Eder-Kreis
- Stadt Wiesbaden
Zur Meldung von Beeinträchtigungen der Versorgungssicherheit stellen wir Ihnen das auf Bundesebene abgestimmte Meldeformular zur Verfügung. Bitte senden Sie Ihre Meldungen per E-Mail an HES.Anzeige.Covid19@vdek.com.
2. Kostenerstattung für ambulante, teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen bei COVID-19-bedingten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen
Gemäß § 150 Absatz 2 SGB XI können zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen außerordentliche Aufwendungen sowie Mindereinnahmen, die nicht anderweitig finanziert werden und infolge des Coronavirus SARS-CoV2 anfallen, für die Zeit bis zum 30.06.2022 geltend machen.
Die Ersatzkassen in Hessen sind bei der Umsetzung dieser Regelung für folgende Landkreise/kreisfreie Städte zuständig:
- Stadt Darmstadt
- Landkreis Darmstadt-Dieburg
- Stadt Frankfurt
- Landkreis Fulda
- Landkreis Gießen
- Landkreis Hersfeld–Rotenburg
- Hochtaunuskreis
- Stadt Kassel
- Main-Taunus-Kreis
- Odenwaldkreis
- Stadt Offenbach
- Landkreis Offenbach
- Schwalm-Eder-Kreis
- Stadt Wiesbaden
Ansprechpartner in Hessen bei Rückfragen und zur Antragstellung für Einrichtungen, die federführend durch den vdek betreut werden, ist das Fachzentrum Pflege der DAK-Gesundheit. Die DAK-Gesundheit hat für alle Rückfragen zur Antragstellung und weitere Informationen eine Servicenummer (040/325 325- 580) eingerichtet.
Der GKV-Spitzenverband hat eine FAQ-Liste mit Informationen zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen zum Ausgleich SARS-CoV-2 bedingter finanzieller Belastungen der Pflegeeinrichtungen gemäß §150 Absatz 3 SGB XI erstellt.
3. Kostenerstattung für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
Gemäß § 150 Absatz 5a SGB XI werden den nach Landesrecht anerkannten Erbringern von Angeboten zur Unterstützung im Alltag i. S. d. § 45a SGB XI bis zum 30.06.2022 die ihnen infolge des Coronavirus SARS-CoV2 anfallenden außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen in dem dort vorgesehenen und erstattungsfähigen Umfang im Rahmen ihrer Leistungserbringung aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung erstattet, sofern diese nicht anderweitig finanziert werden.
Die Ersatzkassen in Hessen sind bei der Umsetzung dieser Regelung für folgende Landkreise/kreisfreie Städte zuständig:
- Stadt Darmstadt
- Landkreis Darmstadt-Dieburg
- Stadt Frankfurt
- Landkreis Fulda
- Landkreis Gießen
- Landkreis Hersfeld–Rotenburg
- Hochtaunuskreis
- Stadt Kassel
- Main-Taunus-Kreis
- Odenwaldkreis
- Stadt Offenbach
- Landkreis Offenbach
- Schwalm-Eder-Kreis
- Stadt Wiesbaden
Der FAQ-Liste können Sie Informationen zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Absatz 3 SGB XI zum Ausgleich der SARS-CoV-2 bedingten finanziellen Belastungen der Pflegeeinrichtungen entnehmen.
4. Verpflichtung stationärer Pflegeeinrichtungen zur monatlichen Impfquoten-Meldung an das RKI
Gemäß § 20a Abs. 7 IfSG müssen stationäre Pflegeeinrichtungen dem Robert Koch-Institut (RKI) monatlich Angaben zum Anteil der gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften Personen in anonymisierter Form übermitteln - jeweils gesondert für Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind, dort behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind. Diese Meldepflicht ist eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 6 SGB XI. Deshalb müssen auch bestehende stationäre Pflege-Einrichtungen bestätigen, dass sie dieser Pflicht nachkommen.
Die Pflegeeinrichtungen werden daher gebeten, eine entsprechende Verpflichtungserklärung zu unterschreiben und an ihren zuständigen Landesverband der Pflegekassen zu übersenden. Aufgrund vereinzelt abweichender landesrechtlicher Meldeverfahren ist in der Verpflichtungserklärung ein Auswahlfeld zum Verfahren der Meldung nach § 20a Abs. 7 IfSG enthalten.
Die Ersatzkassen in Hessen sind bei der Umsetzung dieser Regelung für folgende Landkreise/kreisfreie Städte zuständig:
- Stadt Darmstadt
- Landkreis Darmstadt-Dieburg
- Stadt Frankfurt
- Landkreis Fulda
- Landkreis Gießen
- Landkreis Hersfeld–Rotenburg
- Hochtaunuskreis
- Stadt Kassel
- Main-Taunus-Kreis
- Odenwaldkreis
- Stadt Offenbach
- Landkreis Offenbach
- Schwalm-Eder-Kreis
- Stadt Wiesbaden
5. Hintergrundinformationen für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Coronavirus)
Ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen haben ein höheres Risiko für schwere Erkrankungsverläufe bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen stellt die Corona-Pandemie vor besondere Herausforderungen. Die FAQs zu Corona für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sollen dabei helfen, Antworten auf die vielen Fragen zu finden, die sich in der täglichen Arbeit und Pflege stellen.
Die FAQs wurden vom Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung in Kooperation mit dem Robert-Koch-Institut und dem Bundesministerium für Gesundheit zusammengestellt.