Haushaltshilfe

vdek sucht Partner für neue Vertragsleistung Haushaltshilfe

Der Verband der Ersatzkassen (vdek) sucht neue Vertragspartner für die Versorgung mit Haushaltshilfen nach §§ 38, 24 h SGB V. Hierzu werden vor allem Anbieter gesucht, die die Versicherten der Ersatzkassen (Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK-Gesundheit, KKH Kaufmännische Krankenkasse, hkk – Handelskrankenkasse und HEK – Hanseatische Krankenkasse) nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder im Zuge einer schweren Erkrankung bei der Hausarbeit oder Kinderbetreuung unterstützen.

Angesprochen werden im Bes. Anbieter haushaltsnaher Dienst­leistungen, wie z.B. Kinderbetreuungsservices oder Reinigungsfirmen. Diese können mit dem Angebot der Haushaltshilfe ihr Leistungs­spektrum erweitern, indem sie Dienstleistungen wie Mahlzeiten zubereiten, Wäsche waschen, Hausaufgabenbetreuung und andere Unterstützungsangebote im Alltag übernehmen.

 

Versorgungsengpässe künftig vermeiden

Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen erklärte: „Bisher wird Haushaltshilfe als Krankenkassenleistung in der Regel von Anbietern ausgeführt, die auf die vielfältigen Anforderungen in diesem Leistungssegment spezialisiert sind. Aufgrund des zunehmenden Fachkräftemangels haben es gerade Versicherte mit kleinen Kindern oft schwer, eine geeignete Haushaltshilfe zu finden. Um den Betroffenen in einer schwierigen Lebenssituation zu helfen, hat der vdek dieses neue Vertragsangebot entwickelt.“ Der Pool der Anbieter werde damit erweitert, sodass Versorgungsengpässe künftig vermieden werden können.

Um eine gute Leistungsqualität im Rahmen des neuen Vertragsangebots zu garantieren, können Verträge nur mit Leistungserbringern geschlossen werden, deren Mitarbeiter ausreichend qualifiziert sind (z.B. Ausbildung im Bereich Haus-/ Familienpflege, Hauswirtschaft), und  eine leistungsgerechte Vergütung erhalten.

 

Anspruch auf Haushaltshilfe gemäß §§ 38, 24h SGB V

Versicherte erhalten Haushaltshilfe unter anderem dann, wenn ihnen wegen Krankenhausaufenthalt, schwerer Erkrankung, ambulanter Operation, Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn des Bezugs von Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Leistungsanspruch besteht in der Regel maximal für vier Wochen. Unter bestimmten Umständen haben auch Versicherte ohne Kinder Anspruch auf Haushaltshilfe, beispielsweise wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit. Generell besteht der Anspruch nur, wenn im Haushalt keine weitere Person lebt, die den Haushalt weiterführen kann.

Weitere Informationen zum neuen Vertragsangebot sind hier zu finden.

Kontakt

Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen

Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com