Vorsorge und Rehabilitation

Gesundheit fördern, Krankheit vermeiden oder Krankheitsfolgen verhindern, das sind die Ziele der medizinischen Vorsorgeleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Demgegenüber können die Folgen einer akuten Erkrankung oder eines chronischen Leidens oft so gravierend sein, dass es den Betroffenen nicht mehr möglich ist, ihren Alltag zu meistern. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Krankenkassen sollen hier die Patienten unterstützen, um trotz der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen weitgehend selbstständig leben und am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Dazu gehört auch, Pflegebedürftigkeit abzuwenden oder zu mindern.

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation zählen zum Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkassen sind immer dann zuständig, wenn kein anderer Träger wie etwa die Rentenversicherung (bei den meisten erwerbsfähigen Personen) in der Leistungspflicht steht.

Die vdek-Landesvertretung vertritt die Ersatzkassen in unterschiedlichen Gremien und Arbeitsgruppen, die sich mit der Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Vorsorge und Rehabilitation oder dem Abschluss von Versorgungsverträgen nach den §§ 111, 111a oder 111c SGB V auf Landesebene befassen.

Miteinander im Gespräch über neue Reha-Regelungen

In regelmäßigen Abständen verhandeln Krankenkassen mit Reha-Einrichtungen Versorgungsverträge über die angebotenen Leistungen, vor allem aber über die Vergütung. Im Interesse aller Beteiligten soll das möglichst reibungslos geschehen. Dabei helfen Transparenz und einheitliche Regelungen.

Unter der klangvollen Abkürzung „RE-REHA“ sind am 1. Juli die Rahmenempfehlungen Rehabilitation in Kraft getreten. Damit gibt es erstmals bundeseinheitliche Regelungen zu Inhalt, Umfang und Qualität von Reha-Leistungen sowie Grundsätze der leistungsgerechten Vergütung. Außerdem sind Anforderungen an diverse Nachweisverfahren vereinheitlicht.

Ein Mann steht Publikum und hält einen Vortrag

Christian Bumiller vom vdek erläutert dem Fachpublikum die neuen Reha-Richtlinie

Es braucht nicht viel Vorstellungskraft, um zu verstehen, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, die viel Unruhe in das System bringen kann. Da ist es umso wichtiger, alle Beteiligten auf den aktuellen Wissensstand zu bringen. Und so lud die Landesvertretung Niedersachsen gemeinsam mit den anderen GKV-Verbänden alle niedersächsischen Rehabilitationseinrichtungen zum Austausch ein. Die Veranstaltung wurde gemeinsam mit dem Verband der Privatkliniken in Niedersachsen organisiert, um die Leistungserbringerverbände in die Diskussion einzubeziehen. Die Resonanz fiel ausgesprochen positiv aus: 170 Verantwortliche aus fast 90 Prozent aller Einrichtungen nahmen teil.

In Vorträgen unter anderem von Christian Bumiller aus der Landesvertretung wurden die Auswirkungen der neuen Rahmenempfehlungen vorgestellt und die Einrichtungen dafür sensibilisiert. Eine Podiumsdiskussion rundete die Veranstaltung ab.

Stationäre Rehabilitation

Versicherte haben Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sofern diese notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wenn Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation nicht ausreichen, kann die Krankenkasse die erforderliche Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer stationären Einrichtung durchführen.

Die Zahl der stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V und deren Kapazitäten haben sich über die Jahre unterschiedlich, insgesamt aber leicht rückläufig entwickelt. Neben auslastungsbedingten Anpassungen haben ab 2017 auch einige Träger ihre Versorgungsschwerpunkte verändert, dabei ist die ambulanten Rehabilitation nach § 111c SGB V ausgeweitet worden.

Seite 30 RehaEinrichtungen Logo

Vorsorge- und Rehaeinrichtungen

Entwicklung der Zahl der Vorsorge- und Rehaeinrichtungen sowie der Bettenkapazität in Niedersachsen

2005 - 2024

Ambulante Rehabilitation

Bei der ambulanten Rehabilitation werden die komplexen Angebote der medizinischen Rehabilitation wohnortnah durchgeführt. Die Anzahl und die Kapazitäten der ambulanten Rehaeinrichtungen haben sich in den letzten Jahren erhöht. Die Verbandszentrale hat auf ihrer Seite die Rahmenbedingungen zusammengestellt.

Durch Veränderungen in den Versorgungsschwerpunkten ist die ambulante Rehabilitation nach § 111c SGB V ab 2017 ausgeweitet worden. Der Grundsatz „ambulant vor stationär“ zeigt sich an der Zahl der Einrichtungen wie auch an den gestiegenen Platzkapazitäten.

Seite 32 Ambulante Reha Logo

Ambulante Rehaeinrichtungen

Entwicklung Ambulante Rehaeinrichtungen und Platzzahl

2017 - 2024

Mutter-Vater-Kind-Kuren

Mütter und Väter, die Kinder erziehen, sind häufig besonders belastet. Daraus können gesundheitliche Probleme entstehen, wenn Überforderungssituationen, Erziehungsschwierigkeiten oder Partnerschaftskonflikte auftreten. Spezielle medizinische Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation für Mütter und Väter – allein oder mit Kindern – sollen insbesondere durch Berücksichtigung psychosozialer Problemsituationen von Familien helfen, die Gesundheit zu stärken bzw. Behinderung und Pflegebedürftigkeit abzuwenden oder zu mildern.

Im Bereich der Mutter-Vater-Kind-Kuren ist die Zahl der vorgehaltenen Betten seit 2010 deutlich gestiegen und verharrt seit einigen Jahren auf hohem Niveau.

Die Zahl der Einrichtungen ist seit 2010 leicht gesunken und ist nun seit Jahren stabil. Es verteilen sich mehr Betten auf etwas weniger Häuser. Im Ergebnis sind die Einheiten tendenziell größer und leistungsfähiger geworden.

Seite 31 Müttergenesung Logo

Kapazitäten Müttergenesung

Entwicklung der Zahl der Einrichtungen und Betten in Niedersachsen

2010 - 2024