Pflege

Die Pflegekassen gewährleisten im Rahmen ihrer Leistungspflicht eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten. Hier finden die Pflegeeinrichtungen allgemeine Informationen zur Zulassung und Qualitätssicherung von Pflegeeinrichtungen nach dem SGB V und SGB XI. Gesondert aufgeführt sind die Themenbereiche Ambulante Pflege, Stationäre Pflege, Häusliche Krankenpflege, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Soziotherapie, Haushaltshilfen und Hospize.

Hinweise zum Zulassungsverfahren

Bitte beachten Sie bei der Nutzung der hier hinterlegten Dokumente Folgendes:

  • Bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI, stationären Hospizen, Leistungserbringern der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und Soziotherapie agieren die Verbände der Pflegekassen in Niedersachsen arbeitsteilig, die Aufteilung erfolgt nach Landkreisen.  Bitte prüfen Sie daher zunächst, welcher Verband für den Einzugsbereich/Landkreis Ihrer Pflegeeinrichtung zuständig ist. 
  • Bei vollstationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie bei Pflegeeinrichtungen der solitären Kurzzeitpflege müssen die erforderlichen Unterlagen zeitgleich bei der örtlichen Heimaufsicht eingereicht werden.
  • Bei der Zulassung von Krankenpflegediensten nach § 132 a Abs. 4 SGB V agieren die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen arbeitsteilig. Die Aufteilung erfolgt nach Landkreisen. Das gilt auch für Veränderungsmeldungen bei bestehenden Verträgen. Bitte prüfen Sie daher zunächst, welcher Verband für den Einzugsbereich/Landkreis Ihres Krankenpflegedienstes zuständig ist
  • Die Zulassung von Anbietern der Haushaltshilfe nach dem SGB V sowie von spezialisierten psychiatrischen Krankenpflegediensten nach § 132 a Abs. 4 SGB V wird von jedem Verband in Niedersachsen in Eigenverantwortung durchgeführt. Erforderliche Unterlagen müssen deshalb auch bei jedem Verband gesondert eingereicht werden. Das gilt auch für Veränderungsmeldungen bei bestehenden Verträgen nach dem SGB V.
  • Anträge auf Zulassung sind drei Monate vor dem geplanten Betriebsbeginn einzureichen. Als Einrichtungsträger laden Sie bitte die für den beabsichtigten Zulassungsbereich bereitstehenden Dokumente herunter. Daraus lassen sich die zulassungsrelevanten Anforderungen entnehmen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.
  • Eine Zulassung kann erst bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erfolgen.

 

Qualitätssicherung

Die Landesverbände der Pflegekassen prüfen gemäß den Vorgaben des XI. Sozialgesetzbuches die Erfüllung der Qualitätsanforderungen sowie der vertraglichen Vereinbarungen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Der vdek veröffentlicht die Ergebnisse in seinem Pflegelotsen.

Pflegestützpunkte

Nach § 7c SGB XI richten die Pflege- und Krankenkassen zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten Pflegestützpunkte ein. Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sollen dadurch stärker unterstützt und unabhängig beraten werden. In Niedersachsen haben Pflegekassen, Kommunale Spitzenverbände und das Sozialministerium hierzu 2009 eine Rahmenvereinbarung unterzeichnet, die die Grundlage für die Einrichtung und den Betrieb von Pflegestützpunkten sowie für die Vernetzung und Koordinierung der verschiedenen Beratungsangebote vor Ort schafft.

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) soll Lebensqualität und Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen möglichst erhalten, fördern und verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in der häuslichen und familiären Umgebung ermöglichen.