Mobile Rehabilitation
Mobile Rehabilitation wird als eine besondere Form der ambulanten Rehabilitation im gewohnten oder ständigen Wohnumfeld des Rehabilitanden erbracht (§ 40 Abs. 1 SGB). Relevante Umweltfaktoren können dadurch im individuellen Rehabilitationsplan optimal berücksichtigt werden. Eine Grundvoraussetzung der ambulanten Rehabilitation ist, dass die häusliche Versorgung und ggf. Pflege sichergestellt ist. Sie richtet sich insbesondere an rehabilitationsbedürftige Patienten, bei denen davon ausgegangen wird, dass der Erfolg der Rehabilitation in deren vertrauter Wohnumgebung am höchsten eingeschätzt wird.
Rehabilitationseinrichtungen sind dann zur Erbringung von Leistungen der mobilen Rehabilitation zugelassen, wenn sie einen Versorgungsvertrag nach § 111c SGB V abgeschlossen haben. Grundlage für den Abschluss eines solchen Vertrages sind die Gemeinsamen Empfehlungen des GKV-Spitzenverband, der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes und unter Einbezug der Bundesarbeitsgemeinschaft Mobile Rehabilitation (BAG MoRe) sowie seit dem 01.07.2025 zusätzlich die Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 111 Abs. 7, 111a Abs. 1 und 111c Abs. 5 SGB V. Mobile Rehabilitation kann sowohl indikationsspezifisch als auch indikationsübergreifend (z. B. geriatrisch) ausgelegt sein.
In Nordrhein-Westfalen wird die mobile Rehabilitation derzeit durch eine ambulante Rehabilitationseinrichtung angeboten. Die wichtigsten Informationen lassen sich über folgenden Link aufrufen: https://www.vdek.com/vertragspartner/vorsorge-rehabilitation/mobile_reha.html
Ambulante Rehabilitation Abhängigkeitserkrankter (ARS)
Hierbei handelt es sich um ein niedrigschwelliges Therapieangebot. Die ambulante Rehabilitation Abhängigkeitskranker erfolgt durch therapeutische Einzel- und Gruppengespräche (Therapieeinheiten) in anerkannten Beratungs-/Behandlungsstellen für Abhängigkeitskranke. Diese stehen oftmals unter Trägerschaft von Wohlfahrtsverbänden. Rechtsgrundlage für die Durchführung ambulanter Entwöhnungsbehandlungen ist § 40 Abs. 1 SGB V. Die maßgeblichen Vereinbarungen und Rahmenkonzepte können hier abgerufen werden: https://www.vdek.com/vertragspartner/vorsorge-rehabilitation/abhaengigkeit.html
In Nordrhein-Westfalen gibt es 46 Anbieter für die ARS.