Ambulante Rehabilitation

Reha - Rehabilitation

Sofern die Krankenkassen aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme genehmigen, soll diese – falls möglich – ambulant erbracht werden. Dies ist abhängig von den Rehabilitationsnotwendigkeiten, einer gesicherten häuslichen Versorgung und den Angeboten in der Nähe des Wohnortes der Patientin oder des Patienten.

In den vergangenen Jahren haben sich zunehmend Anbieter am Markt etabliert. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass sich das Indikationsspektrum für ambulante Rehabilitationen deutlich erweitert hat. Ambulante Reha-Maßnahmen sind heute für folgende Indikationen möglich:

  • muskuloskeletale 
  • kardiologische
  • neurologische
  • dermatologische
  • onkologische
  • pneumologische
  • psychische/psychosomatische und
  • geriatrische Erkrankungen

Nordrhein-Westfalen verfügt derzeit über etwa 98 zugelassene ambulante Rehabilitationseinrichtungen.

Wenn Sie als Anbieter für ambulante (und/oder mobile) Rehabilitationsleistungen eine Zulassung für die Ersatzkassen beantragen wollen, orientieren Sie sich bitte an den Regelungen der RE-REHA, welche hier als Download bereitgestellt sind: https://www.vdek.com/vertragspartner/vorsorge-rehabilitation/amb_reha.html

Mobile Rehabilitation

Mobile Rehabilitation wird als eine besondere Form der ambulanten Rehabilitation im gewohnten oder ständigen Wohnumfeld des Rehabilitanden erbracht (§ 40 Abs. 1 SGB). Relevante Umweltfaktoren können dadurch im individuellen Rehabilitationsplan optimal berücksichtigt werden. Eine Grundvoraussetzung der ambulanten Rehabilitation ist, dass die häusliche Versorgung und ggf. Pflege sichergestellt ist. Sie richtet sich insbesondere an rehabilitationsbedürftige Patienten, bei denen davon ausgegangen wird, dass der Erfolg der Rehabilitation in deren vertrauter Wohnumgebung am höchsten eingeschätzt wird.

Rehabilitationseinrichtungen sind dann zur Erbringung von Leistungen der mobilen Rehabilitation zugelassen, wenn sie einen Versorgungsvertrag nach § 111c SGB V abgeschlossen haben. Grundlage für den Abschluss eines solchen Vertrages sind die Gemeinsamen Empfehlungen des GKV-Spitzenverband, der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes und unter Einbezug der Bundesarbeitsgemeinschaft Mobile Rehabilitation (BAG MoRe) sowie seit dem 01.07.2025 zusätzlich die Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 111 Abs. 7, 111a Abs. 1 und 111c Abs. 5 SGB V. Mobile Rehabilitation kann sowohl indikationsspezifisch als auch indikationsübergreifend (z. B. geriatrisch) ausgelegt sein.

In Nordrhein-Westfalen wird die mobile Rehabilitation derzeit durch eine ambulante Rehabilitationseinrichtung angeboten. Die wichtigsten Informationen lassen sich über folgenden Link aufrufen: https://www.vdek.com/vertragspartner/vorsorge-rehabilitation/mobile_reha.html

Ambulante Rehabilitation Abhängigkeitserkrankter (ARS)

Hierbei handelt es sich um ein niedrigschwelliges Therapieangebot. Die ambulante Rehabilitation Abhängigkeitskranker erfolgt durch therapeutische Einzel- und Gruppengespräche (Therapieeinheiten) in anerkannten Beratungs-/Behandlungsstellen für Abhängigkeitskranke. Diese stehen oftmals unter Trägerschaft von Wohlfahrtsverbänden. Rechtsgrundlage für die Durchführung ambulanter Entwöhnungsbehandlungen ist § 40 Abs. 1 SGB V. Die maßgeblichen Vereinbarungen und Rahmenkonzepte können hier abgerufen werden: https://www.vdek.com/vertragspartner/vorsorge-rehabilitation/abhaengigkeit.html

In Nordrhein-Westfalen gibt es 46 Anbieter für die ARS.

Nordrhein Westfalen-Lippe

Wenn Ihr Betrieb in Nordrhein ansässig ist, wenden Sie sich bitte an:

 

vdek NRW
Maik Eckert
Ludwig-Erhard-Allee 9
40227 Düsseldorf
Tel.: 0 2 11 / 384 10 - 25
E-Mail: maik.eckert@vdek.com

Wenn Ihr Betrieb in Westfalen-Lippe ansässig ist, wenden Sie sich bitte an:

 

vdek NRW
Ines Schönfeld
Königswall 44
44137 Dortmund

Tel.: 02 31 / 91 77 1 - 23

E-Mail: ines.schoenfeld@vdek.com