In Nordrhein-Westfalen wird bereits seit vielen Jahren die vom Sozialgesetzbuch Teil IX geforderte Interdisziplinäre Frühförderung gelebt. Vertragspartner sind die gesetzlichen Krankenkassen/-verbände sowie die Sozialhilfeträger. Diese sind für den Landesteil Nordrhein der Landschaftsverband Rheinland (LVR) sowie für den Landesteil Westfalen-Lippe der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).
Interdisziplinäre Frühförderung in Nordrhein-Westfalen
Wenn Sie als Anbieter für interdisziplinäre Frühförderung mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen möchten, müssen Sie eine Anerkennung beantragen. Dazu reichen Sie bitte ein Konzept sowie den Strukturerhebungsbogen (inklusive der Anlage) ein. Hinweise zur Erstellung einer Konzeption finden Sie im Strukturerhebungsbogen unter Abschnitt F.
Hinweis zur Corona-Pandemie und den Rettungsschirm nach dem SodEG
Wenn Sie Leistungserbringer der IFF in NRW sind und zum Stichtag 16.03.2020 ein Vertragsverhältnis nach § 46 SGB IX zwischen Ihrer Einrichtung und den gesetzlichen Krankenkassen/-verbänden bestanden hat, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Ausgleichszahlungen nach dem Rettungsschirm SodEG. Hinweise sowie die entsprechenden Antragsunterlagen finden Sie hier:
Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an:
Wenn Ihre Einrichtung im Landesteil Nordrhein ansässig ist, wenden Sie sich bitte an: |
Wenn Ihre Einrichtung im Landesteil Westfalen-Lippe ansässig ist, wenden Sie sich bitte an: |
vdek NRW Tel.: 0231/ 91 77 1 - 37 E-Mail: julia.schulz@vdek.com |
vdek NRW Tel.: 02 31/ 91 77 1 - 15 E-Mail: janine.hoffbuhr@vdek.com |