Krankenhausplanung

In Deutschland liegt die Verantwortung für eine angemessene Versorgung mit Krankenhausbetten und Krankenhausleistungen bei den Ländern. Die Krankenhausplanung steht in einem Flächenstaat wie Rheinland-Pfalz vor besonderen Herausforderungen, da neben den Ballungszentren insbesondere auch die Versorgung in der Fläche gewährleistet werden muss.
Rheinland-pfälzischer Landeskrankenhausplan
Der derzeitige gültige Krankenhausplan wurde für den Geltungszeitraum 2010 bis 2016 aufgelegt. Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie (MSAGD) beabsichtigt -gemeinsam mit den an der Krankenhausplanung Beteiligten- einen neuen Krankenhausplan ab dem Jahr 2018 aufzulegen. Die Rahmenbedingungen der Planung änderten sich mit dem In-Kraft-Treten des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG). Zukünftig sollen nicht nur errechnete Bedarfe eine Rolle spielen, sondern zunehmend Qualitätsaspekte Grundlage für Planungsentscheidungen sein.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) wird sukzessive die anzuwendenden relevanten Qualitätsparameter erarbeiten.
Die Ersatzkassen in Rheinland-Pfalz begrüßen diese Entwicklung ausdrücklich und werden aktiv an dem Ziel mitarbeiten; der Weg zu einer stärkeren Qualitätsorientierung wird lang und steinig und führt zunächst über eine Änderung des Landeskrankenhausgesetzes.
Rheinland-pfälzisches Krankenhausgesetz
Das Landeskrankenhausgesetz (LKG) stammt aus dem Jahr 1986 und wurde letztmalig in 2010 aktualisiert.
Eine umfassende Neukonzeption des bisherigen LKG ist aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung durch das Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) notwendig. Wie bereits unter dem Punkt Krankenhausplan erwähnt, sollen die relevanten Qualitätsparameter in der Planung berücksichtigt werden, die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) erarbeitet. Die Rahmenbedingungen sind dazu im LKG zu definieren. Hier vertritt die vdek LV RLP die Auffassung, dass die Umsetzung der GBA Kriterien zwingend in das LKG aufgenommen werden müssen und eine Öffnungsmöglichkeit für vom Land definierte, darüber hinausgehende Kriterien geschaffen werden muss.
Weiterhin muss im LKG über den ambulanten und stationären Sektor hinweg und unter Einbeziehung verschiedener Versorgungsbereiche auf eine sektorenübergreifende Betrachtung der Versorgungssituation abgestellt werden.
Die hohe Planungstiefe des Landes in der Krankenhausplanung ist insbesondere unter versorgungspolitischen Aspekten gewählt. Allerdings steht dieser Planungsansatz unter Umständen im Gegensatz zu der individuellen, wirtschaftlichen Erlös- und Kostenplanung des jeweiligen Krankenhauses.
Der Spagat zwischen der Freiheit in der Gestaltung des Leistungsangebots in einem zunehmend wettbewerbsorientierten Umfeld bei Gewährleistung des Versorgungsauftrages (z. B. Notfallversorgung) und der Versorgung von Patienten ist schwierig aber leistbar.
Hierzu bedarf es einerseits der Gewährung von Freiräumen, andererseits aber auch einer Steuerung und Koordinierung der versorgungspolitischen Notwendigkeiten. Dafür setzt sich die vdek-Landesvertretung Rheinland-Pfalz in Gesprächen und Verhandlungen ein.