Pflege - vollstationär, teilstationär oder tageweise

Vollstationäre Pflege

Die Versorgung Versicherter darf gemäß Paragraf 72 SGB XI nur in zugelassenen Pflegeeinrichtungen erfolgen. Um Leistungen nach Paragraf 43 SGB XI mit den Pflegekassen abrechnen zu können, benötigen Sie daher eine Zulassung.

Den folgenden Unterlagen können Sie die Zulassungsvoraussetzungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen entnehmen. Ebenso finden Sie hier die Qualitätsvoraussetzungen für die Leistungserbringung. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.

Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)

Die Versorgung Versicherter darf gemäß Paragraf 72 SGB XI nur in zugelassenen Pflegeeinrichtungen erfolgen. Um Leistungen nach Paragraf 41 SGB XI mit den Pflegekassen abrechnen zu können, benötigen Sie daher eine Zulassung. 

Den folgenden Unterlagen können Sie die Zulassungsvoraussetzungen für teilstationäre Pflegeeinrichtungen entnehmen. Ebenso finden Sie hier die Qualitätsvoraussetzungen für die Leistungserbringung. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.

Kurzzeitpflege

Die Versorgung Versicherter darf gemäß Paragraf 72 SGB XI nur in zugelassenen Pflegeeinrichtungen erfolgen. Um Leistungen nach Paragraf 42 SGB XI mit den Pflegekassen abrechnen zu können, benötigen Sie daher eine Zulassung.

Den folgenden Unterlagen können Sie die Zulassungsvoraussetzungen für Kurzzeitpflegeeinrichtungen entnehmen. Ebenso finden Sie hier die Qualitätsvoraussetzungen für die Leistungserbringung. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.