Häusliche Krankenpflege

Nurse caring for elderly person

Die häusliche Versorgung Versicherter, die psychisch oder physisch eingeschränkt sind, darf, sofern außerfamiliäre Hilfe hinzugezogen wird, gemäß Paragraf 132a SGB V nur durch zugelassene Pflegedienste erfolgen. Um Leistungen nach Paragraf 132a SGB V mit den Krankenkassen abrechnen zu können, benötigen Sie daher eine Zulassung.

Bitte prüfen Sie vor der Antragsstellung welcher Verband die Antragsprüfung federführend für Ihren Landkreis übernimmt. Eine Zuordnung der Landkreise finden Sie im unten stehenden Dokument „Federführung“.

Den folgenden Unterlagen können Sie die Zulassungsvoraussetzungen für häusliche Krankenpflegedienste entnehmen. Ebenso finden Sie hier die Qualitätsvoraussetzungen für die Leistungserbringung. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.

Die Dokumente auf Vertragsabschluss reichen Sie bitte als jeweils einzelne PDF Datei mit entsprechender Benennung der Datei (z.B. Unterlagen der verantwortlichen Pflegefachkraft, Strukturerhebungsbogen usw.) über die folgenden E-Mail Adressen bei dem für Sie zuständigen Landesverband ein:

Ein Vertragsabschluss ist erst nach vollständigem Eingang sämtlicher Unterlagen und nur in die Zukunft möglich. Sofern Unterlagen fehlen oder Angaben unvollständig sind, kann dies zur Verzögerung der Zulassung führen. Die Bearbeitungszeit einer Neuzulassung kann mehrere Wochen betragen, bitte beachten Sie das bei Ihren Vorbereitungen.