Häusliche Krankenpflege

Die Versorgung Versicherter darf gemäß Paragraf 132a SGB V nur durch zugelassene Pflegedienste erfolgen. Um Leistungen nach Paragraf 132a SGB V mit den Krankenkassen abrechnen zu können, benötigen Sie daher eine Zulassung.

Den folgenden Unterlagen können Sie die Zulassungsvoraussetzungen für häusliche Krankenpflegedienste entnehmen. Ebenso finden Sie hier die Qualitätsvoraussetzungen für die Leistungserbringung. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.

Psychiatrische häusliche Krankenpflege

Die Versorgung Versicherter darf gemäß Paragraf 132a SGB V nur durch zugelassene Pflegedienste erfolgen. Um Leistungen nach Paragraf 132a SGB V mit den Krankenkassen abrechnen zu können, benötigen Sie daher eine Zulassung.

Den folgenden Unterlagen können Sie die Zulassungsvoraussetzungen für psychiatrische häusliche Krankenpflegedienste entnehmen. Ebenso finden Sie hier die Qualitätsvoraussetzungen für die Leistungserbringung. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.