Ambulante Pflege

Krankenschwester gibt in Pflegeeinrichtung Medikamente an Rentnerin

Die Versorgung Versicherter darf gemäß Paragraf 72 SGB XI nur durch zugelassene Pflegedienste erfolgen. Um Leistungen nach Paragraf 36 SGB XI mit den Pflegekassen abrechnen zu können, benötigen Sie daher eine entsprechende Zulassung.

Die Zulassung ambulanter Pflegedienste erfolgt in Rheinland-Pfalz durch die Landesverbände der Pflegekassen. Bitte prüfen Sie vor der Antragsstellung welcher Verband die Antragsprüfung federführend für Ihren Landkreis übernimmt. Eine Zuordnung der Landkreise finden Sie im unten stehenden Dokument „Federführung“.

Den folgenden Unterlagen können Sie die Zulassungsvoraussetzungen für ambulante Pflegedienste entnehmen. Ebenso finden Sie hier die Qualitätsvoraussetzungen für die Leistungserbringung. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.

Die Dokumente auf Vertragsabschluss reichen Sie bitte als jeweils einzelne PDF Datei mit entsprechender Benennung der Datei (z.B. Unterlagen der verantwortlichen Pflegefachkraft, Strukturerhebungsbogen usw.) über die folgenden E-Mail Adressen bei dem für Sie zuständigen Landesverband ein:

Ein Vertragsabschluss ist erst nach vollständigem Eingang sämtlicher Unterlagen und nur in die Zukunft möglich. Sofern Unterlagen fehlen oder Angaben unvollständig sind, kann dies zur Verzögerung der Zulassung führen. Die Bearbeitungszeit einer Neuzulassung kann mehrere Wochen betragen, bitte beachten Sie das bei Ihren Vorbereitungen.