Haushaltshilfe

Die Versorgung Versicherter darf gemäß Paragraf 132 SGB V nur durch zugelassene Personen, Einrichtungen oder Unternehmen erfolgen. Um Leistungen nach Paragraf 132 SGB V mit den Krankenkassen abrechnen zu können, benötigen Sie daher eine Zulassung.

Den folgenden Unterlagen können Sie die Zulassungsvoraussetzungen für Haushaltshilfedienste entnehmen. Ebenso finden Sie hier die Qualitätsvoraussetzungen für die Leistungserbringung. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.