Glossar GKV und SPV Finanzen

Von A wie Allgemeiner Beitragssatz bis Z wie Zusatzbeitrag

Gesundheitskosten-4

A B E G J L M V Z

A

Allgemeiner Beitragssatz

Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2015 14,6 Prozent. Dieser gilt grundsätzlich für alle, die einen Anspruch auf Krankengeld haben.

B

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Die Beitragszahlungen von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (SPV) werden begrenzt durch die sog. Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Übersteigt das für die Beitragserhebung zu berücksichtigende Einkommen diese Grenze, so sind für den übersteigenden Betrag keine Beiträge zu zahlen. Für das Jahr 2022 beträgt die BBG 58.050 Euro (jährlich) bzw. 4.837,50 Euro auf den Monat bezogen und für 2023 59.850 Euro (jährlich) bzw. 4.987,50 Euro auf den Monat bezogen.

Beitragsfreiheit

Es gibt Zeiten, in denen keine Beiträge an die Krankenkasse entrichtet werden müssen. Beitragsfreiheit besteht z.B. bei Bezug von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld.

Beitragspflicht

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht grundsätzlich eine Beitragspflicht für jeden Kalendertag, an dem eine Mitgliedschaft besteht. Ist das Mitglied als Arbeitnehmer pflichtversichert, wird der Arbeitnehmeranteil durch den Arbeitgeber direkt vom Gehalt einbehalten. Der Arbeitgeber zahlt denselben Anteil zusätzlich obendrauf und führt den Gesamtbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) an die Krankenkasse ab. Ist das Mitglied als Arbeitnehmer freiwillig versichert, sind die Beiträge vom Mitglied grundsätzlich selbst an die Krankenkasse zu zahlen. Es ist zulässig, dass auch hier der Arbeitgeber den Gesamtbetrag an die Krankenkasse abführt.

Beitragspflichtige Einnahmen

Die beitragspflichtigen Einnahmen sind die Einnahmen eines Mitglieds, die für die Beitragsberechnung herangezogen werden. Bei einem Arbeitnehmer ist es zum Beispiel das Gehalt. Aber auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Betriebsrenten können, je nach Mitgliedsstatus, zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören.

Beitragstragung

Die Beiträge werden paritätisch von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Demnach beträgt der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil jeweils 7,3 Prozent. Seit 2019 wird der Zusatzbeitragssatz ebenfalls paritätisch getragen. Es handelt sich um den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse, der der Arbeitnehmer angehört.

Beitragszahler

Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer werden die Beiträge zur Krankenversicherung durch den Arbeitgeber gezahlt, dafür wird der Arbeitnehmeranteil vom Gehalt einbehalten. Freiwillig Versicherte haben die Beiträge grundsätzlich selbstständig an die Krankenversicherung zu zahlen. Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer übernimmt dies oft der Arbeitgeber (vgl. „Beitragspflicht“).

Bundeszuschuss

Für versicherungsfremde Leistungen, bei der die Krankenkasse eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe wahrnimmt, wird jährlich ein Bundeszuschuss aus Steuermitteln an die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt. Seit 2017 beträgt dieser grundsätzlich 14,5 Milliarden Euro. Seit 2020 gibt es zusätzlich einmalige Sonderbundeszuschüsse: 3,5 Mrd. Euro in 2020, 5 Mrd. Euro in 2021, 14 Mrd. Euro für 2022 und 2 Mrd. Euro für 2023.

Bundesdarlehen

Zur kurzfristigen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird für 2023 ein Bundesdarlehen in Höhe von einer Mrd. Euro eingeführt. Dieses Darlehen muss aus Beitragsmitteln bis Ende 2026 an den Bund zurückgezahlt werden.

Ermäßigter Beitragssatz

Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent und gilt für die Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

G

Gesundheitsfonds

Der Gesundheitsfonds ist die zentrale Sammelstelle für die eingezogenen Beiträge der Krankenkassen sowie den Bundeszuschuss. Dieser wird beim Bundesinstitut für Soziale Sicherung (BAS) verwaltet. Die Krankenkassen führen die erhaltenen Beiträge an den Gesundheitsfonds weiter. Anschließend wird eine Grundpauschale pro Versicherter mit einem Zu- oder Abschlag, je nach Risiko, als Zuweisung an die Krankenkasse zurückgeführt. Diese werden genutzt, um die Leistungen für die Versicherten zu zahlen (vgl. „Morbi-RSA“). Der Gesundheitsfonds sieht eine Liquiditätsreserve vor, um kurzfristige Schwankungen auszugleichen (vgl. „Liquiditätsreserve“).

GKV-FinStG

Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurde 2022 beschlossen, um die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung in 2023 zu sichern. Mehr

GKV-Rücklagen

Die Krankenkassen sind verpflichtet, Rücklagen zu bilden. Diese sollen eine finanzielle Stabilität sichern. Dabei muss die Rücklage mindestens 20 Prozent und darf höchstens 50Prozent der Monatsausgaben betragen.

GKV-Schätzerkreis

Der GKV-Schätzerkreis bewertet die Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben sowie der Anzahl der Versicherten und Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung im laufenden Jahr und schätzt die weitere Entwicklung des Folgejahres. Die Prognose für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und die Durchführung des Einkommensausgleichs.

Grundlohnsumme

Die Grundlohnsumme ist die Summe der beitragspflichtigen Löhne und Gehälter, von denen Krankenversicherungsbeiträge zu leisten sind.

J

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Arbeitnehmer, die mit ihrem Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, sind nicht krankenversicherungspflichtig. Für das Jahr 2022 beträgt die allgemeine JAEG 64.350 Euro jährlich und 5.362,50 Euro monatlich. Ab 2023 wird die JAEG auf 66.600 Euro jährlich (monatlich 5.550 Euro) angehoben.

Leistungsausgaben

Die Leistungsausgaben sind die Ausgaben die durch die Versicherten entstehen. Als Beispiel kann man die Arzneimittelkosten oder Kosten für Krankenhausbehandlungen nennen.

Liquiditätsreserve

Der Gesundheitsfonds sieht eine Liquiditätsreserve vor. Diese dient dazu, kurzfristige Schwankungen auszugleichen. Die Liquiditätsreserve muss ab 2023 mindestens 0,2 und höchstens 0,25 der Monatsausgaben des Gesundheitsfonds betragen.

M

Mitglieder

Als Mitglieder werden in der gesetzlichen Krankenversicherung diejenigen bezeichnet, die der beitragspflicht unterliegen. Das sind z.B. Arbeitnehmer oder Rentner.

Morbi-RSA

Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) soll dafür sorgen, dass aus bestehenden Unterschieden in der Versichertenstruktur zwischen den Krankenkassen keine ungleichen Wettbewerbschancen resultieren. Dafür werden verschieden Faktoren wie u. a. das Alter, Geschlecht, der Wohnort sowie die Krankheitsbelastung berücksichtigt. Wenn ein Versicherter eine hohe Morbidität aufweist, erhält die Krankenkasse mehr Zuweisungen als für einen Versicherten, bei dem keine der Krankheiten vorliegt

Versicherte

So werden in der gesetzlichen Krankenversicherung alle Personen bezeichnet, die bei einer Krankenkasse versichert sind. Im Gegensatz zu den Mitgliedern zahlen Versicherter nicht zwingend Beiträge. Beitragsfrei versichert können z.B. familienversicherter Kinder oder Ehepartner sein.

 

 

Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten sind der Anteil der GKV-Ausgaben, der für die Angestellten und sonstige Kosten zur Erbringung der gesetzlichen Aufgaben verwendet wird. Die Kosten für die Angestellten bei einer Krankenkasse werden als persönliche Verwaltungskosten bezeichnet darunter fallen z.B. die Gehälter. Die sachlichen Verwaltungskosten sind unter anderem Mietkosten, die Bewirtschaftung sowie die Energie- und Nebenkosten.

Z

Zusatzbeitragssatz

Reichen die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für eine Deckung der Ausgaben nicht aus, müssen die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der GKV beträgt 2022 1,3 Prozent. Im Jahr 2023 wird dieser auf 1,6 Prozent angehoben. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes werden die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die Einnahmen des Gesundheitsfonds für das folgende Kalenderjahr durch den GKV-Schätzerkreis geschätzt. Auf Grundlage dieser Ergebnisse legt das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest und gibt diesen bis zum 1. November bekannt. Seit 2019 wird bei Arbeitnehmern der jeweilige Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse ebenfalls paritätisch von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen.

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