Heil- und Hilfsmittel
Heilmittel
Zulassung von Heilmittelerbringern
§ 124 Abs. 2 SGB V in der Fassung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) sieht vor, dass die Landesverbände der Krankenkassen gemeinsam eine Arbeitsgemeinschaft bilden, die mit Wirkung für alle gesetzlichen Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen der Heilmittelerbringer trifft.
Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung
Aus der nachfolgenden Übersicht können die Kontaktdaten der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland sowie die Kontaktdaten der bearbeitenden Stellen innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland entnommen werden.
Die Heilmittelerbringer haben künftig eine Kontaktstelle für ihre Zulassungen. Die Zuständigkeit der bearbeitenden Stellen richtet sich dabei nach der Postleitzahl des Praxissitzes des Heilmittelerbringers.
Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland
Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland
Geschäftsstelle
c/o Verband der Ersatzkassen e.V.
Heinrich-Böcking-Str. 6-8
66121 Saarbrücken
Bearbeitende Stellen der Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland
Für Postleitzahlenbereich 66111 – 66351:
Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland
c/o AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse
Halbergstr. 1
66121 Saarbrücken
Telefon 0681/6001-472
Telefax 0681/6001-489
ARGEHeilmittelzulassungSL@rps.aok.de
Für Postleitzahlenbereich 66352 – 66453:
Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland
c/o IKK Südwest
66098 Saarbrücken
Telefon 06 81/9 36 96-2980
Telefax 06 81/9 36 96-2013
ARGEHeilmittelzulassungSL@ikk-sw.de
Für Postleitzahlenbereich 66454 – 66839:
Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland
c/o Verband der Ersatzkassen e.V.
Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 22
55130 Mainz
Telefon 06131/98255-31
Telefax 06131/98255-44
ARGEHeilmittelzulassungSL@vdek.com
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Heilmittel".
Zulassungsformulare für eine kassenartenübergreifende Zulassung zur Erbringung von Heilmittelleistungen im Saarland
- Ergotherapie
- Ernährungstherapie
- Logopädie
- Medizinischer Badebetrieb und Massage
- Physiotherapie
- Podologie
Anerkenntniserklärung im Rahmen der Zulassung nach § 124 SGB V
Hilfsmittel
Die Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die zur Versorgung herangezogenen Apotheken, Optiker usw. zu einer angemessenen Lieferung der Hilfsmittel in der Lage sind. Nur solche Hilfsmittelerbringer können Vertragspartner der Krankenkassen sein. Um dieses Verfahren zu vereinfachen, gibt es die sogenannte Präqualifizierung: eine Prüfung der Eignung von Hilfsmittelerbringern. Mit dem entsprechenden Zertifikat können sich die Hilfsmittelerbringer schließlich an Ausschreibungen für die Versorgung beteiligen und in Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen treten.