Heil- und Hilfsmittel

Heilmittel

Masseuse und Patientin

Zulassung von Heilmittelerbringern

§ 124 Abs. 2 SGB V in der Fassung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) sieht vor, dass die Landesverbände der Krankenkassen gemeinsam eine Arbeitsgemeinschaft bilden, die mit Wirkung für alle gesetzlichen Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen der Heilmittelerbringer trifft.

Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung

Aus der nachfolgenden Übersicht können die Kontaktdaten der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland sowie die Kontaktdaten der bearbeitenden Stellen innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland entnommen werden.

Die Heilmittelerbringer haben künftig eine Kontaktstelle für ihre Zulassungen. Die Zuständigkeit der bearbeitenden Stellen richtet sich dabei nach der Postleitzahl des Praxissitzes des Heilmittelerbringers.

Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland

Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland

Geschäftsstelle
c/o Verband der Ersatzkassen e.V.
Heinrich-Böcking-Str. 6-8
66121 Saarbrücken

Bearbeitende Stellen der Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland

Für Postleitzahlenbereich 66111 – 66351:

Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland
c/o AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse
Halbergstr. 1
66121 Saarbrücken

Telefon 0681/6001-472
Telefax 0681/6001-489
ARGEHeilmittelzulassungSL@rps.aok.de

Für Postleitzahlenbereich 66352 – 66453:

Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland
c/o IKK Südwest
66098 Saarbrücken

Telefon 06 81/9 36 96-2980
Telefax 06 81/9 36 96-2013
ARGEHeilmittelzulassungSL@ikk-sw.de

Für Postleitzahlenbereich 66454 – 66839:

Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland
c/o Verband der Ersatzkassen e.V.
Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 22
55130 Mainz

Telefon 06131/98255-31
Telefax 06131/98255-44
ARGEHeilmittelzulassungSL@vdek.com

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Heilmittel".

Zulassungsformulare für eine kassenartenübergreifende Zulassung zur Erbringung von Heilmittelleistungen im Saarland

Anerkenntniserklärung im Rahmen der Zulassung nach § 124 SGB V

Hilfsmittel

Teilausschnitt eines leeren Rollstuhls

Die Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die zur Versorgung herangezogenen Apotheken, Optiker usw. zu einer angemessenen Lieferung der Hilfsmittel in der Lage sind. Nur solche Hilfsmittelerbringer können Vertragspartner der Krankenkassen sein. Um dieses Verfahren zu vereinfachen, gibt es die sogenannte Präqualifizierung: eine Prüfung der Eignung von Hilfsmittelerbringern. Mit dem entsprechenden Zertifikat können sich die Hilfsmittelerbringer schließlich an Ausschreibungen für die Versorgung beteiligen und in Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen treten.

Weitergehende Informationen zum Thema Hilfsmittel