„Ein neues Thüringer Krankenhausgesetz – Qualitätssicherung im Krankenhaus“

Grußworte/Reden des Ersatzkassenverbandes in Thüringen

In den Medien wird immer wieder von Behandlungsfehlern, zu geringe Personaldecke oder anderen Schwierigkeiten bei der medizinischen Behandlung berichtet. Behandlungsfehler können bei einer medizinischen Behandlung dramatische Auswirkungen haben bzw. sogar zum Tod führen.

Behandlungsfehler sind zu 80 Prozent der Fälle die Folge mehrerer Missstände, wie zum Beispiel schlechte Organisation, Mängel in der Ausbildung, Stress, Missverständnisse in der Kommunikation oder zu geringer Personaldecke. Deshalb ist eine Qualitätssicherung unabdingbar. Umso höher die Qualität der Leistung, die Mechanismen der Qualitätssicherung umso weniger Behandlungsfehler passieren.

Aus diesem Grund haben die Krankenkassenverbände in Thüringen immer schon besonderen Wert auf die Qualitätssicherung gelegt.

Der Umstieg von der Quantitativen zur Qualitativen Krankenhausplanung war schon die Kernaussage für die Gestaltung des 5. Thüringer Krankenhausplanes. Deshalb wurde bereits in den 5. Thüringer Krankenhausplan aufgenommen, dass für spezielle Leistungsangebote der Krankenhäuser Kriterien und Strukturqualität als Mindeststandard festzulegen sind, deren Gewährleistung als Voraussetzung für die Erfüllung des Versorgungsvertrages angesehen werden.

Dies bedeutet, dass der Versorgungsvertrag für die entsprechenden Leistungen von der Erfüllung der entsprechenden geforderten Mindeststandards abhängt. Bei Nichterfüllung muss der Versorgungsauftrag für diese Leistungen zurück genommen werden.

Eine Umsetzung dieser Regelungen ist aber erst nach einer Anpassung des Thüringer Krankenhausgesetzes möglich.

Unter dem Aspekt der schnellstmöglichen Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes wurden in den Begleitgruppen des Krankenhausplanungsausschusses die Bereiche Thoraxchirurgie, Kardiologie, und geriatrische Versorgung die Voraussetzzungen für eine Leistungserbringung beraten und abschließend festgelegt.

Folgende Inhalte wurden als Mindestvoraussetzungen beraten.
(Geriatrie Anlage zum Krankenhausplan)

• Beschreibung des Versorgungsbedarf

• Leistungsbeschreibung (fachspezifisches Leistungsspektrum)

• Personalausstattung
(ärztliches Personal: Leitung, Stellvertretung und Qualifikationen)

• apparative Ausstattung

• Infrastrukturelle Anforderungen (z.B. Größe, Räumliche Ausstattung)

• Qualitätsmanagement

Bei der Personalausstattung werden Personalanhaltszahlen festgelegt. Hierbei wird zwischen ärztlichem Personal, Pflegepersonal, sonstiges Personal (Physiotherapeuten, Masseure) unterschieden.

Bei den infrastrukturelle Anforderungen werden Regelungen z.B. für

• Größe der Einheit:

• Labordiagnostik: Labor einschließlich 24 Std. Notfalllabor

• Räumliche Ausstattung: (Bettenanzahl in den Zimmern, Flächenbedarf usw.)

• sonstige Infrastrukturelle Anforderungen:

• Raumangebote und technische Ausrüstung für z.B. Physiotherapie

getroffen.

In Bezug auf das Qualitätsmanagement werden das interne Qualitätsmanagement und das externe Qualitätsmanagement berücksichtigt.

Im 6. Thüringer Krankenhausplan wird darauf verwiesen, dass die Zielsetzung für bestimmte Leistungsangebote der Krankenhäuser Mindestvorgaben zur Strukturqualität verbindlich über den Krankenhausplan zu regeln, noch nicht umgesetzt werden können, da die hierfür notwendige Novellierung des Thüringer Krankenhausgesetz noch nicht erfolgt ist.

Zur Novellierung des Thüringer Krankenhausgesetzes hat das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit einen Entwurf erarbeitet.

Um die Qualitätssicherung im Thüringer Krankenhausgesetz umzusetzen haben die Krankenkassenverbände in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Ministeriums Änderungsbedarf geltend gemacht.

Danach ist es erforderlich, dass das Ministerium Mindestvorgaben und weitere Qualitätsvorgaben als Planungskriterien für eine qualitätsgerechte Erfüllung bestimmter Versorgungsaufgaben festlegt. (§ 4 ThürKHG) Bei Nichterfüllung dieser Mindestvorgaben hat das Ministerium den Versorgungsauftrag zurückzunehmen. Ein Ermessensspielraum bei nicht Erfüllung der Mindeststandards kann es für das Ministerium nicht geben.

Weiterhin ist durch das Vertragsarztänderungsgesetz der Einsatz von Honorarärzten, sogenannten Wanderdoktoren ermöglicht worden. Da diese Art der Leistungserbringung ohne längerfristige Eingliederung des Arztes in den Krankenhausbetrieb eine Qualitätsminderung befürchten lässt, ist eine halbjährliche Information an die Vertragsparteien notwendig.

Durch die Ergänzung des Thüringer Krankenhausgesetzes hinsichtlich der Umsetzung der Hygienemaßnahmen (Infektionsschutzgesetz) ist ein weiterer Schritt hin zur Vermeidung von im Krankenhaus bekommenen Erkrankungen – Stichwort - Krankenhauskeime, MRSA getan.

 

Die Diskussionen um Missstände und Probleme beim Vergabeverfahren für Organe für Transplantation zeigt auch hier noch Handlungsbedarf. Hier hat sich gezeigt, dass leistungsbezogene Vergütungsentgelte für die Chefärzte – Prämien bei Erreichung bestimmter Fallzahl – dazu führen können, dass nicht immer die am Gesundheitszustand des Patienten orientierte Transplantation (Warteliste) durchgeführt wird, sondern die finanziellen Interessen des Einzelnen oder der Krankenhauses im Vordergrund stehen.

Dies lässt sich auch auf andere Bereiche der Krankenhausbehandlung, in welchen Chefärzte leistungsbezogene Entgelte/ Prämien erhalten, übertragen. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass nicht die bestgeeignete Behandlung im Vordergrund steht, sondern die Behandlung, welche die höchsten Vergütungsmargen bietet.

Abschließend kann festgestellt werden, dass aus Sicht der Krankenkassen, die Novellierung des Thüringer Krankenhausgesetzes eine Chance bietet, die Qualität der Behandlung in den Krankenhäusern weiterhin zu sichern bzw. zu erhöhen.

 

Das Statement wurde gehalten anlässlich eines Fachgespräches der CDU-Fraktion im Thüringer Landtag am 4.10.2012.

Referent:

Dr. Arnim Findeklee, Leiter der vdek-Landesvertretung Thüringen


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