Vertragspartner in Thüringen sind:
45 Thüringer Krankenhäuser, vier medizinische Behandlungszentren, vier sozialpädiatrische Zentren und 14 psychiatrische Institutsambulanzen, Hochschulambulanzen und Institute.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats „Stationäre Versorgung" der vdek-Landesvertretung in Thüringen wirken u. a. bei der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser mit.
Ziel ist eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern auf der Grundlage von sozial tragbaren Vergütungssätzen sicherzustellen.
Zusätzliche Informationen sind auf den weiteren Seiten zu entnehmen.
45 Thüringer Krankenhäuser, vier medizinische Behandlungszentren, vier sozialpädiatrische Zentren und 14 psychiatrische Institutsambulanzen, Hochschulambulanzen und Institute.
Krankenhäuser sind Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung und Geburtshilfe dienen (§ 107 SGB V). Die Behandlung im Krankenhaus definiert der Gesetzgeber in § 39 SGB V. Danach wird die Krankenhausbehandlung vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115 a) sowie ambulant (§ 115 b) erbracht. Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind. Versicherte haben Anspruch auf eine Krankenhausbehandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach der Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist.
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen somit nur durch zugelassene Krankenhäuser gemäß § 108 SGB V die Krankenhausbehandlung erbringen lassen. Die zugelassenen Krankenhäuser sind:
Die zugelassenen Krankenhäuser dürfen entsprechend ihres Versorgungsauftrages Krankenhausbehandlungen erbringen.
Zum 1.7.2022 gibt es in Thüringen:
mit insgesamt: 14.082 vollstationären Betten und 748 teilstationären Plätzen.
(Quelle: 7. Thüringer Krankenhausplan)
Den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen wird nach § 112 Abs. 1 SGB V die Kompetenz eingeräumt, gemeinsam mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land Verträge zu schließen, um sicherzustellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen des SGB V entsprechen.