Haushaltshilfe

Haushaltshilfe

Versicherte erhalten Haushaltshilfe (nach §§ 38, 24h SGB V) unter anderem dann, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung, schwerer Krankheit, ambulanter Operation, Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist, den Haushalt weiterzuführen. Voraussetzung ist außerdem, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Der Leistungsanspruch besteht in der Regel maximal vier Wochen. Unter bestimmten Umständen haben auch Versicherte ohne Kinder Anspruch auf Haushaltshilfe. Generell besteht der Anspruch nur, wenn keine weitere Person im Haushalt lebt, die diesen weiterführen kann.

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