Pflegeberatungsstellen

Arzt-Patienten-Gespräch

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI beziehen, haben

1.    bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,

2.    bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden ab dem Jahr 2020 die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach § 37 Abs. 3 Satz 5 und 6 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Für das Jahr 2023 beträgt die Vergütungshöhe für erbrachte Beratungseinsätze durch anerkannte Beratungsstellen 4,67 Euro je begonnener 5 Minuten. Für das Jahr 2024 erhöht sich dieser Betrag auf 4,87 Euro je begonnener 5 Minuten. Dabei sind maximal 75 Minuten je Beratungseinsatz abrechenbar. Mit dieser Vergütung sind alle notwendigen Personal- und Sachkosten (inkl. Anfahrtskosten) für den Beratungseinsatz abgegolten.