Krankenhausplanung

Krankenhausflur mit Krankenhauspersonal

Die Verantwortung für die Krankenhausplanung liegt in Deutschland bei den Bundesländern. Ziel der Krankenhausplanung ist die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung bei einem Bedarf an Krankenhausbehandlungen. Die Krankenhausplanung in den Ländern erfolgt über Landeskrankenhauspläne und Investitionsprogramme auf der gesetzlichen Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie landeseigener Krankenhausgesetze. Am 27. April 2022 ist der neue Krankenhausplan NRW 2022 veröffentlicht worden. Die neuen Rahmenvorgaben für die rund 330 Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen sollen bis zum Jahr 2025 umgesetzt werden. Festlegungen für einzelne Krankenhäuser enthält der Krankenhausplan NRW 2022 nicht. Solche Konkretisierungen der Rahmenvorgaben werden in regionalen Planungskonzepten entwickelt, die nach Bewertung durch die jeweiligen Bezirksregierungen abschließend vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entschieden werden. Konkrete Vorschläge dazu machen insbesondere die Krankenhausträger selbst oder die Landesverbände der Krankenkassen. Weitere Informationen zur Krankenhausplanung gibt es auch vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Krankenhauskennzahlen

Auf Grundlage der Krankenhausstatistik (Quelle: IT.NRW) waren zum 31.12.2022 etwa 113.000 Betten in 333 Krankenhäusern in NRW aufgestellt. Nach der neuen Krankenhausplanung werden die Betten nur noch nachrichtlich aufgeführt. Ebenso werden keine Fachabteilungen mehr geplant, sondern fachlich zusammenhängende Leistungsgruppen, deren krankenhausbezogener Leistungsumfang durch planerisch festgelegte Fallzahlen bestimmt wird.

Krankenhausgestaltungsgesetz NRW

Grundlage für die Krankenhausplanung ist unter anderem das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11.12.2007 (zuletzt aktualisiert am 16.12.2023). Die neue Landesregierung hat im Frühjahr 2021 die Grundlagen für eine neue Krankenhausplanung nach Leistungsbereichen und -gruppen geschafften. Damit leitet die Landesregierung einen Umbau der Krankenhauslandschaft ein. Neben der Konzentration, insbesondere von spezialisierten Leistungen, wird die Qualität der Versorgung durch gezielte Qualitätsanforderungen gesteigert.

Regionale Planungskonzepte nach §14 KHKK NRW

Die regionalen Planungskonzepte sind unter anderem Bestandteil des Krankenhausplans NRW. Zu Verhandlungen über regionale Planungskonzepte können Krankenhausträger, die Verbände der Krankenkassen sowie die Bezirksregierung und das Ministerium gleichberechtigt auffordern. Gegenstand der regionalen Planungskonzepte ist vor allem die Vereinbarung von Angebotsstrukturen in Form von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen und Fallzahlen. Auch das Angebot über neue Leistungsgruppen oder die Beendigung von Leistungsgruppen sowie von Modellvorhaben können verhandelt werden. Die regionalen Planungskonzepte werden – unter Einbeziehung der umliegenden Krankenhäuser –  von den Krankenhausträgern und den Krankenkassenverbänden gemeinsam und gleichberechtigt erarbeitet. Das so entstandene regionale Planungskonzept wird der Bezirksregierung zur Prüfung und Bewertung vorgelegt. Danach hört das Ministerium die an der Krankenhausplanung Beteiligten (Landesverbände, Kommunen, Kirchenverbände, Städtetag, Gewerkschaften, usw.) an und entscheidet abschließend. Die Bezirksregierung legt daraufhin die neue Struktur des Krankenhauses mit den Leistungsbereichen und Leistungsgruppen per Feststellungsbescheid fest. Damit ist das Krankenhaus mit der im Feststellungsbescheid beschriebenen Struktur Bestandteil des Krankenhausplans NRW.

Versorgungsverträge

Nach § 108 SGB V sind zur Erbringung von Krankenhausbehandlung neben den im Krankenhausplan aufgenommenen Plankrankenhäusern und Universitätsklinika noch die Krankenhäuser zugelassen, welche einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V mit den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch die nach § 108 SGB V zugelassener Krankenhäuser erbringen lassen. In NRW haben die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen mit Krankenhäusern Versorgungsverträge nach § 109 SGB V abgeschlossen. Die Kündigungsregelung für Versorgungsverträge richtet sich nach den Bestimmungen des § 110 SGB V. Da die Krankenlandschaft in NRW relativ umfassend über den Krankenplan NRW ausgestaltet und geregelt ist, ist die Krankenhausplanung über Versorgungsverträge nachrangig oder höchstens ergänzend zu betrachten.