Seit den 1990er Jahren sind an deutschen Krankenhäusern zahlreiche Formen ambulanter Behandlung mit unterschiedlichen Versorgungsaufgaben, Rechtsformen und Vergütungsmodellen entstanden. Seit der Einführung ambulanter Operationen im Jahr 1993 hat sich das Spektrum von der Hochschulambulanz über Ermächtigungen und eine Reihe von Spezialambulanzen bis hin zu Disease-Management-Programmen und Hybrid-DRGs ausgeweitet. Das Sozialgesetzbuch nennt heute mehr als ein Dutzend Formen ambulanter Versorgung in Krankenhäusern.
Ambulantes Operieren im Krankenhaus
Unter einer ambulanten Operation (§ 115 b SGB V) sind bestimmte chirurgische Leistungen zu verstehen, die in einem Krankenhaus ambulant, also ohne Übernachtung, erbracht werden. Zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde der „Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V – Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus“ (AOP-Vertrag) gemeinsam vereinbart, der die Grundsätze für die Abrechnung ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe im Krankenhaus enthält. Die Leistungen werden durch den Katalog ambulant durchführbarer Operationen bestimmt. Aus diesem Katalog müssen die Krankenhäuser ihre ambulanten Operationen gemäß § 1 des AOP-Vertrags an die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und den Verband der Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss melden.
Hybrid-DRGs
Die Einführung von Hybrid Diagnosis Related Groups (Hybrid-DRGs) zielt darauf ab, die Vergütung medizinischer Leistungen sektorenübergreifend zu vereinheitlichen. Es handelt sich dabei um Fallpauschalen, die unabhängig davon gezahlt werden, ob eine Behandlung im Krankenhaus (stationär) oder ambulant erfolgt. Ziel ist es, medizinische Leistungen stärker nach dem Bedarf, statt nach dem Versorgungsort zu organisieren.
Psychiatrische Institutsambulanzen
Psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen haben einen Anspruch auf Ermächtigung ihrer Institutsambulanzen für die ambulante Behandlung von Patienten. Die Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) bieten ein multiprofessionelles ambulantes Behandlungsangebot an. Hier werden Patientinnen und Patienten mit schweren und schwersten, meist chronischen oder chronisch wiederkehrenden Verlaufsformen psychischer Erkrankungen behandelt. Ziel ist die Vermeidung oder Verkürzung stationärer Behandlungen, aber auch die Sicherstellung einer Behandlung für Erkrankte, die wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärztinnen und Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. In NRW liegen für insgesamt 105 Krankenhäuser mit PIAs Vereinbarungen über die Leistungserbringung und zur Vergütung vor (Stand: 01.04.2026).
Geriatrische Institutsambulanzen
Das SGB V sieht in § 118a vor, dass geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen Abteilungen sowie Krankenhausärzte vom Zulassungsausschuss zu einer strukturierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden können. Der § 118a wurde durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz) vom 21.07.2012 in das SGB V aufgenommen. In Folge wurden dreiseitige Verhandlungen zum erstmaligen Abschluss einer Vereinbarung nach § 118a SGB V geführt. Die acht geriatrischen Institutsambulanzen in NRW sollen zu einer verbesserten fachspezifischen, strukturierten und wohnortnahen ambulanten Versorgung älterer Menschen beitragen.
Sozialpädiatrische Zentren
Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) sind spezialisierte Einrichtungen der ambulanten Krankenversorgung für die Untersuchung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Sie arbeiten im Auftrag und ausschließlich auf Überweisung niedergelassener Vertragsärztinnen- und ärzte. Kinder und Jugendliche, für die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit eine obligatorische Behandlung durch Kinderärztinnen und-ärzte sowie andere Therapeutinnen und Therapeuten nicht ausreicht, werden in SPZs behandelt. Charakteristisch für die Arbeit der SPZs ist die interdisziplinäre Zusammenarbeit auf medizinischem, psychologischem und pädagogisch-therapeutischem Gebiet, die Einbeziehung der Familien in die Behandlung, die kontinuierliche Betreuung bis ins Jugendalter und die enge Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten, Therapeutinnen/Therapeuten, den Fördereinrichtungen und dem öffentlichen Gesundheitssystem. In NRW liegen für insgesamt 43 SPZs Vereinbarungen über die Leistungserbringung und zur Vergütung vor (Stand: 01.04.2026).
Kinderspezialambulanzen
Der Gesetzgeber hat 2009 mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) die Möglichkeit einer zusätzlichen Finanzierung für ambulante Leistungen von kinder- und jugendmedizinischen, kinderchirurgischen und kinderorthopädischen sowie insbesondere pädaudiologischen und kinderradiologischen Fachabteilungen von Krankenhäusern geschaffen. Nach § 120 Abs. 1 a SGB V sollen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen für die Kinderspezialambulanzen zusätzlich zur ambulanten Vergütung ergänzende fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, sofern diese erforderlich sind, um die ambulante Behandlung von Kindern und Jugendlichen angemessen zu vergüten. In NRW liegen für insgesamt 42 Krankenhäuser mit Kinderspezialambulanzen Vereinbarungen über eine ergänzende Pauschale vor (Stand: 02.04.2026).
Hochschulambulanzen
Als Hochschulambulanzen (HSA) werden Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Universitätskliniken) bezeichnet, die ambulante Leistungen in dem Umfang erbringen, der für Forschung und Lehre (Aus- und Weiterbildung von Ärzten) sowie für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanz bedürfen. Zu Forschungs- und Lehrzwecken soll das Spektrum medizinischer Maßnahmen auch außerhalb der stationären Behandlung von Versicherten eingesetzt werden können. In der Regel erfolgt eine Behandlung auf Basis einer Überweisung durch die Fachärztin/den Facharzt. In NRW gibt es 18 psychologische, 6 zahnärztliche und 19 humanmedizinische Hochschulambulanzen (Stand: 02.04.2026).
Medizinische Zentren für Erwachsene mit Behinderung (MZEB)
Der § 119c SGB V wurde durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) mit Wirkung zum 23.7.2015 in das Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgenommen, um die medizinische Versorgung von erwachsenen Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen zu verbessern. Die Behandlung des MZEB bezieht sich auf betroffene Erwachsene, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Behinderung auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind. Der spezifische Versorgungsbedarf resultiert überwiegend auch aus der fehlenden oder verminderten Kommunikationsfähigkeit. Unter der Einbeziehung der behandelnden Ärztinnen/Ärzte, der Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe und dem Öffentlichen Gesundheitsdienst soll dieser Personenkreis eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung erhalten. Das Behandlungsspektrum des MZEB umfasst auch psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen. Das MZEB arbeitet auf der Grundlage einer Ermächtigung des Zulassungsausschusses für Ärztinnen/Ärzte ausschließlich auf Überweisung der niedergelassenen Vertragsärztinnen/-ärzte. In NRW gibt es bisher 4 zugelassene Einrichtungen mit Verträgen über zur Leistungserbringung und zur Vergütung (Stand: 15.06.2018).
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Im Jahr 2004 wurde der neue Versorgungsansatz der ambulanten Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (a.F.) eingeführt. Er ermöglichte den Kliniken, Patientinnen und Patienten mit komplexen Krankheitsbildern bestimmte ambulante Leistungen anzubieten. Der ursprünglich ausschließlich auf Krankenhäuser bezogene gesetzliche Geltungsbereich wurde im Jahr 2012 auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ausgedehnt. Die Angebote der ambulanten Behandlung im Krankenhaus werden seitdem nach und nach von Angeboten der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) abgelöst. Mit dem Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) zum 01.01.2012 wurde der Bereich der ambulanten Behandlung im Krankenhaus grundlegend reformiert. Mit der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b wurde ein einheitlicher Wettbewerbsrahmen für Krankenhäuser und niedergelassene Ärztinnen/Ärzte bei der Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten geschaffen. Weitere Informationen sowie ein Verzeichnis finden Sie bei der ASV-Servicestelle: https://www.asv-servicestelle.de/asv-verzeichnis
Pädiatrische Institutsambulanzen
Mit dem Inkrafttreten des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) am 12.12.2024 wurde mit Aufnahme des § 118b in das SGB V die gesetzliche Grundlage zur Einführung der pädiatrischen Institutsambulanzen geschaffen. Ziel dieser neuen Versorgungsform ist es, die ambulante Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit komplexen, chronischen oder seltenen Erkrankungsbildern zu stärken – insbesondere, wenn eine adäquate Versorgung im vertragsärztlichen Bereich nicht gewährleistet werden kann. Pädiatrische Institutsambulanzen können an spezialisierten Kinderkrankenhäusern oder an Krankenhäusern mit eigenständigen pädiatrischen Fachabteilungen eingerichtet werden. Die zwischen den Spitzenverbänden der Kostenträger und Leistungserbringern zu schließende Vereinbarung zur Konkretisierung des Patientenkreises und der Voraussetzungen zur Leistungserbringung ist zum 01.04.2026 in Kraft getreten. Ab diesem Datum besteht die Möglichkeit der Etablierung solcher Einrichtungen an Krankenhäusern. Die Regelungen zu den bestehenden Kinderspezialambulanzen nach §120 Abs. 1a SGB V sind hiervon nicht betroffen.