Krankenhausfinanzierung

Stethoskop

Die Krankenhausfinanzierung erfolgt in Deutschland nach dem dualistischen Prinzip: Die Bundesländer sind für die Investitionsfinanzierung zuständig, während die Krankenkassen die Vergütung der Patienten tragen. Weitere Informationen zur Krankenhausfinanzierung gibt es auch vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Betriebskosten

Wenn Krankenhäuser im Rahmen der Krankenhausplanung der Bundesländer in den Landeskrankenhausplan aufgenommen werden oder mit ihnen ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V abgeschlossen wurde, dann sind die Krankenkassen zur Vergütung der Behandlung der Patienten in diesen Krankenhäusern verpflichtet. Die Vergütung wird jedes Jahr im Rahmen des DRG-Systems auf Basis der Landesbasisfallwerte oder im psychiatrischen Bereich durch das neue Entgeltsystem Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (PEPP) ausgehandelt.

Diagnoses Related Groups (DRG)

Kern des DRG-Systems (Diagnosis Related Groups) ist der Fallpauschalenkatalog. Er enthält rund 1.255 abrechenbare Fallpauschalen, die das komplexe Behandlungsgeschehen in den Krankenhäusern abbilden. Der Basispreis für die einzelnen DRG-Leistungen wird seit 2005 durch die Landesbasisfallwerte festgelegt. Sie werden jährlich von den Krankenhausgesellschaften und Krankenkassen auf Landesebene ausgehandelt.

Entgeltsystem Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (PEPP)

Der Gesetzgeber hat mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) den Selbstverwaltungspartnern den Auftrag erteilt, ein neues Entgeltsystem für den Bereich der Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (PEPP-Entgeltsystem) zu entwickeln. Der finanzierungsrechtliche Rahmen wird durch das Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG) geregelt, das zum großen Teil am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Ab 2018 müssen alle Einrichtungen das neue Entgeltsystem anwenden. Dies geschieht jedoch bis Ende 2019 weiterhin unter budgetneutralen Bedingungen für die einzelnen Krankenhäuser

Landesbasisfallwert

Nach § 10 Abs. 1 KHEntgG vereinbaren die Vertragsparteien auf der Landesebene jährlich bis zum 30.11. den landesweiten Basisfallwert für das Folgejahr. In den Jahren 2005 bis 2009 wurden die krankenhausindividuellen Basisfallwerte in der so genannten „Konvergenzphase“ an einen Landespreis, den Landesbasisfallwert herangeführt. Seit dem Jahr 2009 werden alle somatischen DRG-Leistungen nun mit den Landesbasisfallwerten vergütet.

Das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PsychEntgG) hat die Obergrenze für den Anstieg der Landesbasisfallwerte verändert. Bis einschließlich 2012 war die Preisobergrenze nach §10 Absatz 4 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) über die Anwendung der Veränderungsrate (§ 71 SGB V)  ausschließlich an die Einnahmeseite der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geknüpft. Mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) wurde der Orientierungswert eingeführt, der eine bessere Berücksichtigung der Kostenstrukturen und -entwicklungen auf Krankenhausseite vorsieht.

Diesen ermittelt das Statistische Bundesamt. Auf dieser Grundlage wird der Veränderungswert vereinbart, der die Veränderungsrate ablöst.

Der vereinbarte Landesbasisfallwert berücksichtigt nicht nur die allgemeinen Kostensteigerungen der Krankenhäuser (Personal- und Sachkosten), sondern auch Sonderprogramme u. a. für Pflegekräfte. Dementsprechend ist der Landesbasisfallwert in Nordrhein-Westfalen in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen.

Investitionskosten

Die Investitionskosten von Krankenhäusern werden grundsätzlich von den Bundesländern finanziert. Das RWI beziffert die nötigen Investitionen pro Jahr auf 1,5 Milliarden Euro. Tatsächlich stellt das Land deutlich weniger zur Verfügung. Im Jahr 2017 waren es etwa 531 Millionen Euro.