Krankenhausplanung

Krankenhausflur mit Krankenhauspersonal

Die Verantwortung für die Krankenhausplanung liegt in Deutschland bei den Bundesländern. Ziel der Krankenhausplanung ist die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhausbehandlung. Die Krankenhausplanung in den Ländern erfolgt über Landeskrankenhauspläne und Investitionsprogramme auf der gesetzlichen Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie landeseigener Krankenhausgesetze. Am 23. Juli 2013 ist der Krankenhausplan NRW 2015 in Kraft getreten. Die neuen Rahmenvorgaben für die rund 340 Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen sollten bis zum Jahr 2015 umgesetzt werden. Festlegungen für einzelne Krankenhäuser enthält der Krankenhausplan NRW 2015 nicht. Solche Konkretisierungen der Rahmenvorgaben werden in regionalen Planungskonzepten entwickelt, die nach Bewertung durch die jeweiligen Bezirksregierungen abschließend vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entschieden werden. Konkrete Vorschläge dazu machen insbesondere die Krankenhausträger selbst oder die Landesverbände der Krankenkassen. Weitere Informationen zur Krankenhausplanung gibt es auch vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Krankenhauskennzahlen

Auf Grundlage der Krankenhausstatistik (Quelle: IT.NRW) waren zum 31.12.2016 etwa 120.000 Betten in 348 Krankenhäusern in NRW aufgestellt. Die Krankenhäuser waren zu 12 Prozent in privater, 22 Prozent in öffentlicher und zu 66 Prozent in freigemeinnütziger Trägerschaft.

Krankenhausgestaltungsgesetz NRW

Grundlage für die Krankenhausplanung ist unter anderem das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11.12.2007. Die neue Landesregierung hat im Frühjahr 2018 mit ihrem „Entfesselungspaket I“  entsprechenden Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht. Das Paket beinhaltet unter anderem Änderungen in der Investitionsförderung und verschärft das Tempo in der Krankenhausplanung. Damit will die Landesregierung einen beschleunigten Strukturwandel in der Krankenhauslandschaft gestalten. Dazu gehören auch die Bildung von Leistungsschwerpunkten und die Abstimmung von Kompetenzen der Krankenhäuser untereinander.

Regionale Planungskonzepte nach §14 KHKK NRW

Die regionalen Planungskonzepte sind unter anderem Bestandteil des Krankenhausplans NRW. Zu Verhandlungen über regionale Planungskonzepte können Krankenhausträger, die Verbände der Krankenkassen sowie die Bezirksregierung und das Ministerium gleichberechtigt auffordern. Gegenstand der regionalen Planungskonzepte ist vor allem die Vereinbarung von Angebotsstrukturen (zum Beispiel Fachabteilungen) und Bettenkapazitäten. Auch die Schließung oder der Aufbau von Abteilungen oder Modellvorhaben können verhandelt werden. Die regionalen Planungskonzepte werden - unter Einbeziehung der umliegenden Krankenhäuser –  von den Krankenhausträgern und den Krankenkassenverbänden gemeinsam und gleichberechtigt erarbeitet. Das so entstandene regionale Planungskonzept wird der Bezirksregierung zur Prüfung und Bewertung vorgelegt. Danach hört das Ministerium die an der Krankenhausplanung Beteiligten (Landesverbände, Kommunen, Kirchenverbände, Städtetag, Gewerkschaften) an und entscheidet abschließend. Die Bezirksregierung legt daraufhin die neue Struktur des Krankenhauses mit allen bettenführenden und nicht bettenführenden Abteilungen per Feststellungsbescheid fest. Damit ist das Krankenhaus mit der im Feststellungsbescheid beschriebenen Struktur Bestandteil des Krankenhausplans NRW.

Versorgungsverträge

Nach § 108 SGB V sind zur Erbringung von Krankenhausbehandlung neben den im Krankenhausplan aufgenommenen Plankrankenhäusern und Universitätsklinika noch die Krankenhäuser zugelassen, welche einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V mit den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch die nach § 108 SGB V zugelassener Krankenhäuser erbringen lassen. In NRW haben die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen mit Krankenhäusern Versorgungsverträge nach § 109 SGB V abgeschlossen. Die Kündigungsregelung für Versorgungsverträge richtet sich nach den Bestimmungen des § 110 SGB V.