Krankenhausplanung
Die Verantwortung für die Krankenhausplanung liegt in Deutschland bei den Bundesländern, die hierzu jeweils Landeskrankenhausgesetze verabschieden. Ziel der Krankenhausplanung ist die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit stationären Krankenhausleistungen. Die Festlegung des Bedarfs erfolgt in den Ländern auf Grundlage der Krankenhausplanung und wird in den jeweiligen Landeskrankenhausplänen veröffentlicht. Die Regeln zur Umsetzung werden in den Rahmenvorgaben bekanntgegeben. Die Umsetzung wiederum wird zwischen Krankenhausträger und Verbänden der Krankenkassen in regionalen Planungskonzepten entwickelt, die nach Bewertung durch die jeweiligen Bezirksregierungen abschließend vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) entschieden werden. Konkrete Vorschläge dazu machen insbesondere die Krankenhausträger selbst oder die Landesverbände der Krankenkassen. Weitere Informationen zur Krankenhausplanung gibt es auch vom MAGS: https://mags.nrw/krankenhausplanung-nordrhein-westfalen
Krankenhausgestaltungsgesetz NRW
Grundlage für die Krankenhausplanung ist unter anderem das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11.12.2007 (zuletzt aktualisiert am 10.06.2025). Die Landesregierung hat im Frühjahr 2021 die Grundlagen für eine neue Krankenhausplanung nach Leistungsbereichen und -gruppen geschaffen. Der damit eingeleitete Umbau der Krankenhauslandschaft ist beispielhaft für das Bundesgebiet. Die Leistungsgruppen aus NRW sowie die zugrundeliegenden Qualitätsanforderungen wurden weitestgehend in die Bundesgesetzgebung übernommen. Neben der Konzentration, insbesondere von spezialisierten Leistungen, wird die Qualität der Versorgung durch gezielte Qualitätsanforderungen gesteigert.
Am 27. April 2022 wurde der neue Krankenhausplan NRW 2022 veröffentlicht. Die Umsetzung der Vorgaben für die 300 Krankenhäuser (Stand: Juli 2026) in NRW wurde bis Ende 2025 abgeschlossen.
Regionale Planungskonzepte nach §14 KHKK NRW
Die regionalen Planungskonzepte sind unter anderem Bestandteil des Krankenhausplans NRW. Zu Verhandlungen über diese können Krankenhausträger, die Verbände der Krankenkassen sowie die Bezirksregierung und das Ministerium gleichberechtigt auffordern. Gegenstand der regionalen Planungskonzepte ist vor allem die Vereinbarung von Angebotsstrukturen in Form von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen und Fallzahlen. Auch das Angebot über neue Leistungsgruppen oder die Beendigung von Leistungsgruppen können verhandelt werden. Die Konzepte werden – unter Einbeziehung der umliegenden Krankenhäuser – zwischen den Krankenhausträgern und den Krankenkassenverbänden gemeinsam und gleichberechtigt erarbeitet. Das Ergebnis wird der Bezirksregierung zur Prüfung und Bewertung vorgelegt. Danach hört das Ministerium die an der Krankenhausplanung Beteiligten (Landesverbände, Kommunen, Kirchenverbände, Städtetag, Gewerkschaften, usw.) an und entscheidet abschließend. Die Bezirksregierung legt daraufhin die neue Struktur des Krankenhauses mit den Leistungsbereichen und Leistungsgruppen per Feststellungsbescheid fest. Damit ist das Krankenhaus mit der im Feststellungsbescheid beschriebenen Struktur Bestandteil des Krankenhausplans NRW.
Versorgungsverträge
Nach § 108 SGB V sind zur Erbringung von Krankenhausbehandlung neben den im Krankenhausplan aufgenommenen Plankrankenhäusern und Universitätsklinika noch die Krankenhäuser zugelassen, die einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V mit den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Die Kündigungsregelung für Versorgungsverträge richtet sich nach den Bestimmungen des § 110 SGB V. Da die Krankenlandschaft in NRW relativ umfassend über den Krankenplan NRW ausgestaltet und geregelt ist, ist die Krankenhausplanung über Versorgungsverträge nachrangig oder höchstens ergänzend zu betrachten.
Krankenhauskennzahlen
Auf Grundlage der Krankenhausstatistik wurden in 2024 etwa 4.262.000 Patientinnen und Patienten in den Krankenhäusern in NRW behandelt (Quelle: IT.NRW). Nach der neuen Krankenhausplanung werden die Betten nur noch nachrichtlich aufgeführt. Ebenso werden keine Fachabteilungen mehr geplant, sondern fachlich zusammenhängende Leistungsgruppen, deren krankenhausbezogener Leistungsumfang durch planerisch festgelegte Fallzahlen bestimmt wird.