Qualitätssicherung

Prozesse / Qualität

Durch die im Feststellungsbescheid zugewiesenen Leistungsgruppen sollen sich die Krankenhäuser auf einzelne Fachbereiche qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht vor, dass jedes Krankenhaus die Qualität seiner Leistungen sichert und verbessert (§ 135a Abs. 1 SGB V). Die Ausgestaltung von Verfahren und Instrumenten für diese Aufgaben hat er dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Für die fachliche Entwicklung von entsprechenden Qualitätssicherungsverfahren bedient sich der G-BA eines unabhängigen Instituts. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) übernimmt diese Aufgaben.

Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (QSKH)

Orientiert am Nutzen für die Patientinnen und Patienten verfolgen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Krankenhausleistungen insbesondere folgende Ziele:

  1. Vergleichbarkeit von Behandlungsergebnissen, insbesondere durch die Entwicklung von Indikatoren
  2. Durch signifikante, valide und vergleichbare Erkenntnisse, insbesondere zu folgenden Aspekten, die Qualität von Krankenhausleistungen zu sichern und zu verbessern:
  • Ergebnisqualität       
  • Indikationsstellung für die Leistungserbringung
  • Angemessenheit der Leistung
  • Erfüllung der strukturellen und sächlichen Voraussetzungen zur Erbringung der Leistungen
  • die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten zu stärken

Ob ein Krankenhaus die Mindestanforderungen zur Erbringung einer bestimmten Leistung erfüllt, kann über den unabhängigen Medizinischen Dienst (MD) überprüft werden. Alle zugelassenen Krankenhäuser in Deutschland sind gesetzlich verpflichtet, einmal im Jahr einen Qualitätsbericht zu erstellen (§ 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V). Die Veröffentlichung der Qualitätsberichte übernehmen die Krankenkassen in sogenannten Klinik-Suchmaschinen oder Klinik-Suchportalen.

Die Qualitätsberichte dienen vor allem der Information von Versicherten und Patienten über die Qualität und das Leistungsangebot des Krankenhauses. Idealerweise erleichtern sie dem Versicherten im Vorfeld einer Krankenhausbehandlung die Entscheidung, welches Krankenhaus das richtige für die erforderliche Behandlung ist. Daneben dienen die Qualitätsberichte den Vertragsärztinnen/-ärzten und Krankenkassen als Orientierungshilfe bei der Empfehlung eines Krankenhauses. Letztlich bieten die Qualitätsberichte den Krankenhäusern Gelegenheit, ihre Leistungen nach Art, Anzahl und Qualität öffentlich darzustellen.

Was in den Qualitätsberichten steht, legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Dazu greift er auch auf Studien und auf die Erfahrungen mit den vergangenen Qualitätsberichten zurück. Eine Herausforderung bei der Festlegung der Inhalte ist einerseits, möglichst umfassend und detailgenau über die Leistungen und die Qualitätsergebnisse der Krankenhäuser zu berichten, andererseits diese Informationen aber auch verständlich aufzubereiten.

Krebsregister

Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung und der Bekämpfung und Erforschung von Krebserkrankungen errichtet das für Gesundheit zuständige Ministerium das Landeskrebsregister Nordrhein-Westfalen. Dieses Krebsregister übernimmt sowohl die Aufgaben eines epidemiologischen Krebsregisters als auch die Aufgaben eines klinischen Krebsregisters. Als epidemiologisches Krebsregister erfasst es das Auftreten von Krebserkrankungen sowie die Art der Primärtherapie. Als klinisches Krebsregister erhebt es die Daten über das Auftreten, den Verlauf und die Behandlung von Krebserkrankungen. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, erhält das Landeskrebsregister Nordrhein-Westfalen die erforderlichen Daten von den in NRW ansässigen Arztpraxen und Krankenhäusern. Diese sind gemäß § 12 Landeskrebsregistergesetz (LKRG NRW) zu einer Meldung über die Diagnostik oder Behandlung eines onkologischen Patienten verpflichtet.

Weitere Informationen finden Sie beim Landeskrebsregister Nordrhein-Westfale: https://www.landeskrebsregister.nrw/

Mindestmengen

Im Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Bundesebne wird zwischen den Selbstverwaltungspartnern die Mindestmengen-Regelung vereinbart. Diese legt für bestimmte planbare Krankenhausleistungen, bei denen ein besonderer Zusammenhang zwischen Qualität und Leistungsmenge besteht, eine jährliche Mindestleistungsmenge fest. Das Krankenhaus legt den Landesverbänden der Krankenkassen seine Prognose für das kommende Jahr vor. Wird im Rahmen sich anschließenden Prüfung festgestellt, dass die Mindestmenge nicht erfüllt wird, so darf das Krankenhaus diese Leistung im darauffolgenden Jahr nicht mehr erbringen. Es hat dann 24 Monate zu warten, ehe es diese Leistung im Rahmen eines zweijährigen Bewährungszeitraums (1. Jahr: mindestens 50 Prozent der Mindestmenge, 2. Jahr: 100 Prozent der Mindestmenge) erneut erbringen kann. Mindestmengen existieren bisher für folgende Bereiche (Mindestmengenanzahl):

  • Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von < 1.250 g (25)
  • Einsatz von Kniegelenks-Totalendoprothesen (Knie-TEP) (50)
  • Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus für Erwachsene (26)
  • Lebertransplantationen (20)
  • Nierentransplantationen (25)
  • Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas für Erwachsene (20)
  • Allogene Stammzelltransplantation bei Erwachsenen (40)
  • Chirurgische Behandlung des Brustkrebses (Mamma-Ca-Chirurgie) (100)
  • Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen (75)
  • Herztransplantation (10)
  • Chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen des Kolons (Kolonkarzinomchirurgie) (20)
  • Chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen am Rektum und am Übergang vom Rektum zum Sigmadarm (Rektumkarzinomchirurgie) (15)

Versorgung von Früh- und Reifgeborenen

Die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen soll durch Perinatalzentren und Kliniken mit perinatalem Schwerpunkt verbessert werden. Krankenhäuser, die die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen erbringen möchten, müssen vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegte Mindestanforderungen erfüllen. Zum Schutz der sehr kleinen Frühgeborenen hat der G-BA schon seit 2006 Mindestanforderungen für das Pflegepersonal in Form einer „Fachquote“ an deutschen Krankenhäusern in seiner Richtlinie definiert (G-BA, 2005). Im Jahr 2014 wurden diese Vorgaben dann noch um einen „Pflegeschlüssel“ für die intensivpflichtigen Kinder in Perinatalzentren ergänzt. Perinatalzentren, die die Anforderungen an die pflegerische Versorgung auf ihrer Intensivstation seit dem 1. Januar 2017 nicht erfüllen, sind verpflichtet, dies unter Angabe der konkreten Gründe dem G-BA unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen werden Zielvereinbarungen getroffen, um langfristig eine Erfüllung der Mindestvorgaben sicherzustellen. Es gibt in Nordrhein-Westfalen 45 Perinatalzentren sowie 14 Kliniken mit Perinatalen Schwerpunkt (Stand: 01.07.2025 zum Erfassungsjahr 2024).

Notfallstrukturen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. Es gibt drei Basisstufen der Notfallversorgung: die Basisnotfallversorgung, die erweiterte Notfallversorgung und die umfassende Notfallversorgung. Jede Stufe hat Mindestvoraussetzungen an strukturellen Anforderungen zu erfüllen, für die Krankenhäuser Zuschläge für ihre Beteiligung an der Notfallversorgung erhalten. Bei einer Nichtbeteiligung an der Notfallversorgung sind verbindliche Abschläge zu erheben. Dadurch soll eine flächendeckende Notfallversorgung gewährleistet werden. Zusätzlich können Krankenhäuser eine spezielle Notfallversorgung anbieten, welche in der Behandlung explizit auf Erwachsene oder Kinder ausgerichtet sind oder spezifische Krankheitsbilder wie Schlaganfall (sogenannte Stroke Unit) oder eine Durchblutungsstörung im Herzen priorisieren. Jährlich wird die Qualität der Notfallstrukturen in den Krankenhäusern mithilfe einer Stichprobenziehung vom Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) initiiert und durch den Medizinischen Dienst kontrolliert.

Sicherstellungszuschläge

Um auch die Versorgung in ländlichen Gebieten sicherzustellen, bekommen Krankenhäuser, die auf Grund der niedrigen Einwohnerdichte nicht wirtschaftlich arbeiten können, einen Sicherstellungszuschlag. Dieser kann für die Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie sowie Gynäkologie oder Gynäkologie und Geburtshilfe vereinbart werden.

Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung

Die Richtlinie hat zum Ziel, die Versorgungsqualität der Leistungserbringer durch das Verarbeiten von deren Daten sowie ggf. von Daten aus Patientenbefragungen sowie Daten von Krankenkassenkassen messbar und damit vergleichbar zu machen. Insbesondere forciert die Richtlinie:

  • die Qualität in der medizinischen Versorgung zu sichern und zu fördern
  • die Struktur-, Prozess-, und Ergebnisqualität zu verbessern
  • valide und vergleichbare Erkenntnisse über die Versorgungsqualität der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zu gewinnen
  • Erkenntnisse über Qualitätsverbesserungspotenziale zu gewinnen
  • das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement zu unterstützen
  • ein transparentes Verfahren für alle Beteiligten bei der Vorbereitung, Entwicklung, Auswertung, Bewertung und Durchführung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zu gewährleisten
  • soweit sachgerecht und möglich, durch die sektorenübergreifende Betrachtung einen kontinuierlichen Qualitätsentwicklungsprozess einzuleiten
  • Patientensicherheit und Patientenorientierung zu stärken
  • Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen in geeigneter Weise und in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form zu veröffentlichen und damit die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten zu stärken.