Urlaub während des Krankengeldbezugs unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland möglich

Urlaub trotz Krankengeld?  -

Dies sind die Regeln 

Wenn ein gesetzlich Versicherter nach sechs Wochen Krankheit weiter arbeitsunfähig krankgeschrieben wird, zahlt die Krankenkasse in der Regel Krankengeld. Je nach Erkrankung ist es jedoch nicht unbedingt nötig, zuhause im Bett zu bleiben. Doch ist eine Urlaubsreise ins Ausland während des Krankengeldbezugs möglich?

Nicht ohne Genehmigung der Krankenkasse

Grundsätzlich müssen die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld nur an Versicherte zahlen, die sich in Deutschland aufhalten. Wenn während des Bezugs von Krankengeld eine Auslandsreise gewünscht ist, dann muss der behandelnde Arzt vorab bescheinigen, dass sich die Reise nach ärztlichem Ermessen positiv auf die Gesundheit des Patienten auswirkt und die Genesung nicht hinauszögert. Diese Unbedenklichkeitserklärung wird dann mit der Bitte um Genehmigung der Reise an die Krankenkasse gesendet. Wird die Urlaubsreise ins Ausland genehmigt, dann besteht der Anspruch auf Krankengeld auch während der Auslandsreise. Lehnt die Krankenkasse die Reise ab, dann darf sie nicht angetreten werden, auch wenn sie bereits organisiert oder gebucht ist.

„Liegt keine Genehmigung für die Auslandsreise vor und der Versicherte reist trotzdem, dann darf die Krankenkasse mindestens für diesen Zeitraum kein Krankengeld zahlen“, so Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen.

Des Weiteren können fehlende Nachweise der Arbeitsunfähigkeit dazu führen, dass der weitere Krankengeldanspruch erlischt, der Versicherungsschutz reduziert wird oder ganz entfällt.

Sicher ist sicher: Urlaub nur in Deutschland genehmigungsfrei

Eine Reise innerhalb Deutschlands müssen sich Versicherte auch während des Krankengeldbezugs nicht genehmigen lassen. Sie müssen aber telefonisch und postalisch erreichbar sein, falls sie wichtige Schreiben erhalten und ggf. fristgerecht antworten müssen. Auch einer Einladung des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung des Gesundheitszustands müssen sie Folge leisten können. Ist der Urlaub mit dem Arzt abgesprochen und die Krankschreibung lückenlos gewährleistet, können die Koffer für den Genesungsurlaub in Deutschland gepackt werden.

Kontakt

Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen

Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com