Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen, zur Anhörung des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG)

Ausbau der Digitalisierung im Gesundheitswesen notwendig / Patientennutzen, Sicherheitsstandards und faire Preisgestaltung müssen sichergestellt werden

Mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) möchte die Bundesregierung digitale Angebote wie die digitalen Gesundheits- und Pflegeanwendungen (DiGA, DiPA) weiterentwickeln und die Telematikinfrastruktur (TI) ausbauen.

Die Corona-Pandemie hat deutlich gezeigt, wie essentiell wichtig die Digitalisierung im Gesundheitswesen ist. Die Ersatzkassen unterstützen daher die Anliegen der Bundesregierung. Die digitalen Produkte und Prozesse müssen sich allerdings an einigen Bedingungen messen lassen: Sie müssen einen medizinischen Nutzen für die Patienten haben und nutzerfreundlich sein, es müssen hohe Sicherheits­standards eingehalten werden und die Preisgestaltung muss fair sein. Das ist bislang nicht immer gegeben.

Neben Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Apotheken sollen zukünftig auch weitere Leistungserbringer, etwa Heil- und Hilfsmittel­erbringer, an die TI angebunden werden und die sicheren Übermittlungsverfahren mit einem Videokommunikationsdienst ergänzt werden, um den Austausch zwischen Ärzten, Patienten und Krankenkassen zu fördern. Die ab 2023 geplante Ablösung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) als Speichermedium für medizinische Daten kann diesseits nachvollzogen werden: der elektronische Medikationsplan (eMP) sowie die elektronische Patientenkurzakte mit den Notfalldaten (wie zum Beispiel Allergien, Unverträglichkeiten, chronische Erkrankungen, Medikation, Notfallkontakte, Vorerkrankungen) stehen weiterhin über die TI zur Verfügung. Der Gesetzentwurf sieht allerdings vor, dass hierfür neue eigenständige Nutzerzugänge eingerichtet werden. Aus Sicht des vdek ist dies allerdings unwirtschaftlich und wenig nutzerfreundlich. Neben der elektronischen Patientenakte (ePA) würden dann verschiedene Zugänge mit unterschiedlichen Logins existieren. Ein zentraler Zugang über ein Portal, über das die Versicherten auf freiwilliger Basis ihre unterschiedlichen Anwendungen herunterladen können, ist aus unserer Sicht besser geeignet.

Der Gesetzentwurf sieht auch die Einführung digitaler Pflegeanwendungen (DiPA) vor. Hier wird es jedoch entscheidend darauf ankommen, bei der Zulassung der jeweiligen App für Pflegebedürftige konkret den pflegerischen Nutzen festzustellen. Die Kompetenz der Pflegekassen muss bei der Bewertung genutzt und die gemeinsame Selbstverwaltung stärker eingebunden werden.

Bei den bereits zugelassenen digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) gibt es dringenden Nachbesserungsbedarf bei den Vergütungsregelungen. Hersteller legen im ersten Jahr der Erstattung eigenständig und ungebremst ihre Preise fest. Kosten von bis zu 750 Euro pro Quartal für ihre DiGA sind keine Seltenheit – ein Vielfaches des ärztlichen Honorars für eine vergleichbare Behandlung. Zwar erkennt der Gesetzgeber das Problem, die Regelungen gehen aber nicht weit genug. Nach Auffassung der Ersatzkassen sollten die Preisverhandlungen zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) und den Herstellern sofort nach Beginn der Erstattungsfähigkeit beginnen (und nicht erst nach neun Monaten, wie im neuen Digitalgesetz vorgesehen) und rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Verzeichnis wirksam werden. Für die DiPA ist eine solche gesetzliche Regelung richtigerweise bereits vorgesehen.

Kontakt

Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen

Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com