Entlastung der Angehörigen

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten pro Monat 125 Euro zur Unterstützung im Alltag

Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen zuhause gepflegt werden, haben nach dem Pflegestärkungsgesetz II Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von monatlich 125 EUR. Dieser dient der Entlastung pflegender Angehöriger und soll damit auch die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags fördern. Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden für

  1. Tages- oder Nachtpflege,
  2. Kurzzeitpflege,
  3. Leistungen ambulanter Pflegedienste gemäß § 36 SGB XI. (ausgenommen Leistungen der Selbstversorgung, wie z.B. Körperpflege, Ankleiden, in Pflegegraden 2 - 5),
  4. Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA-Dienste) gemäß § 45a SGB XI (z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltags- und Pflegebegleiter), bei Anbietern, die nach Landesrecht zugelassen sind.

„Die allermeisten Pflegebedürftigen werden von ihren Angehörigen zuhause rund um die Uhr betreut und gepflegt. Das erfordert viel Zeit und Kraft. Um pflegende Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen, können ambulante Pflegedienste, AUA-Dienste oder Ehrenamtliche für einige Stunden im Monat verschiedene Aufgaben übernehmen. Dazu zählen Hilfen bei der Haushaltsführung, Einzelbetreuung oder Betreuung in Kleingruppen. Alle ambulant versorgten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 - 5 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag und können diesen ohne vorherige Genehmigung der Pflegekassen nutzen“, erklärt Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen.

Die entstandenen Kosten werden im Rahmen des Leistungsanspruchs von der Pflegekasse erstattet. Deshalb kann sich der Versicherte die Kosten für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen von seiner Pflegekasse erstatten lassen. In der Praxis wird häufig mit Abtretungserklärungen gearbeitet, damit der Versicherte nicht in Vorleistung gehen muss.

Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat von den Pflegebedürftigen nicht (vollständig) ausgeschöpft wird, wird dieser automatisch in den darauffolgenden Kalendermonat übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum 30.06. des Folgejahrs in Anspruch genommen werden.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen finden alle Leistungserbringer und Angebote zur Unterstützung im Alltag im Pflegelotsen, dem unabhängigen und kostenlosen Informationsportal des vdek.

Kontakt

Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen

Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com