Zum Jahreswechsel gibt es durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) einige Änderungen in der Sozialen Pflegeversicherung. So gelten ab dem 01.01.2024 für einige Pflegeleistungen höhere Beträge, bei anderen wird der Zugang erleichtert.
Erhöhung des Pflegegeldes
Zum 01.01.2024 wird das Pflegegeld zum ersten Mal seit 2017 erhöht, und zwar um fünf Prozent. Pflegegeld steht Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 zu.
Pflegegrad |
Pflegegeld bis 2023 | Pflegegeld ab 2024 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 316 Euro | 332 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro | 573 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro | 765 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro | 947 Euro |
Zum 01.01.2025 soll das Pflegegeld erneut um 4,5 Prozent steigen. Danach soll die Leistung alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden. Die nächste Erhöhung wird demnach zum 01.01.2028 erfolgen.
Anhebung der Pflegesachleistungen
Auch die Pflegesachleistungen - das Budget für die Inanspruchnahme von ambulanten Pflegediensten - werden zum 01.01.2024 um jeweils fünf Prozent steigen. Für die einzelnen Pflegegrade heißt das:
Pflegegrad 2: Sachleistung 761 Euro
Pflegegrad 3: Sachleistung 1.432 Euro
Pflegegrad 4: Sachleistung 1.778 Euro
Pflegegrad 5: Sachleistung 2.200 Euro
Auch für die Pflegesachleistungen ist die nächste Anpassung zum 01.01.2025 geplant. Die Beträge erhöhen sich dann um weitere 4,5 Prozent.
Entlastungsbudget für Auszeit von Angehörigen
Mit dem sogenannten Entlastungsbudget können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege flexibel miteinander kombinieren. Diese Regelung gilt 2024 zunächst nur für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5. Ihnen steht ein vorgezogenes Entlastungsbudget in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung. Für alle anderen Pflegebedürftigen tritt das Entlastungsbudget erst zum 01.07.2025 in Kraft und beträgt dann 3.539 Euro.
Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld soll Berufstätigen, die Angehörige pflegen, dabei helfen, Arbeit und Verantwortung für die Pflege besser miteinander zu vereinbaren. Sie können sich in akuten Notsituationen 10 Arbeitstage je Kalenderjahr von der Arbeit freistellen lassen, ohne auf Ihr Einkommen verzichten zu müssen. Ab 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld pro Pflegefall nicht nur einmal in Anspruch genommen werden, sondern jedes Jahr erneut.
„Die zum 01.01.2024 in Kraft tretenden Erhöhungen beim Pflegegeld und bei den ambulanten Pflegesachleistungen sollen u. a. aktuelle Kostensteigerungen ausgleichen. Dies reicht jedoch nicht aus. Eine langfristige, nachhaltige Lösung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ist dringend notwendig, damit gute Pflege für alle bezahlbar bleibt“, fordert Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung zu Neuerungen.
Kontakt
Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen
Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com