Wer im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung auf Hilfe bei der Versorgung angewiesen ist, kann nun auch in Hessen die neu geschaffene Leistung „Übergangspflege im Krankenhaus“ in Anspruch nehmen. Eine entsprechende Vereinbarung haben die gesetzlichen Krankenkassen in Hessen mit der Hessischen Krankenhausgesellschaft abgeschlossen. Sie greift, wenn Leistungen der häuslichen Krankenhauspflege, der Kurzzeitpflege, zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand in Anspruch genommen werden können.
„Das neue Angebot für versorgungsbedürftige Patientinnen und Patienten gibt ihnen die Sicherheit, dass sie nach Abschluss einer stationären Krankenhausbehandlung nicht allein gelassen, sondern weiterhin versorgt werden“, sagt Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen. „Damit wird der Übergang von einem Krankenhausaufenthalt in Pflege oder Reha für die Betroffenen deutlich erleichtert.“
Pflege kann bis zu 10 Tage in Anspruch genommen werden
Nach einem Beschluss des Bundestags kommt die Übergangspflege im Krankenhaus zum Tragen, wenn Patientinnen und Patienten mit festgestelltem Nachsorgebedarf nach abgeschlossener Behandlung im Krankenhaus nicht direkt zu Hause von einem Pflegedienst oder von Angehörigen betreut werden können oder kein Kurzzeitpflegeplatz für sie frei ist. Des Weiteren besteht ein Anspruch, wenn Patientinnen und Patienten nicht kurzfristig in eine Reha-Einrichtung aufgenommen werden können.
Die neue Leistung kann für eine Dauer von bis zu zehn Tagen nach einer beendeten Behandlung im Krankenhaus in Anspruch genommen werden. Sie umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, das Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlungen. Rechtliche Grundlage für die Übergangspflege sind §§ 39e und 132m SGB V.
Kontakt
Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen
Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
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