Das ändert sich 2025

Zahlreiche Neuerungen zum Jahreswechsel für gesetzlich Krankenversicherte

Ob mehr Digitalisierung oder höhere Beiträge – zum Jahreswechsel gibt es viele Änderungen für gesetzlich Versicherte. Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) gibt eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Digitalisierung schreitet voran: Die „ePA für alle“ kommt

2025 startet die „ePA für alle“. Bisher mussten sich Versicherte selbst um die Anlage ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) kümmern. Künftig erhalten sie eine solche Akte automatisch, wenn sie nicht aktiv wider­sprechen. Die ePA ist eine zentrale Datenbank, in der die Gesundheitsdaten der jeweiligen Versicherten verschlüsselt gespeichert werden. Dabei bestimmen die Versicherten selbst, welche Daten in der ePA gespeichert werden und wer sie einsehen kann. Hierfür stellen die jeweiligen Krankenkassen eine kostenlose Smartphone-App zur Verfügung. So können die Versicherten beispielsweise der Hausarzt­praxis erlauben, direkt auf den Befund einer Fachärztin oder eines Facharztes zuzugreifen, um so Doppeluntersuchungen zu vermeiden.

Allgemeiner Beitragssatz und durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur GKV

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) setzen sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitragssatz zusammen. Der allgemeine Beitragssatz der GKV beträgt 2025 weiterhin 14,6 Prozent. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den prognostizierten durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2025 um fast die Hälfte auf 2,5 Prozent erhöht. Zusätzlich müssen viele Krankenkassen ihre gesetzlich vorgeschriebenen finanziellen Reserven auffüllen. Der vdek geht daher davon aus, dass die Beiträge im kommenden Jahr im Durchschnitt um mehr als einen Prozentpunkt ansteigen werden. Jede gesetzliche Krankenkasse entscheidet nun selbst, welchen kassen­individuellen Zusatzbeitragssatz sie von ihren Versicherten verlangen muss. Die GKV-Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Mitgliedern und Arbeitgebern bezahlt.

Änderungen bei der Beitragsbemessungsgrenze und der Einkommensgrenze für mitversicherte Angehörige

Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Der Anteil des Arbeitsentgeltes, der oberhalb dieser Grenze liegt, bleibt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich an der aktuellen Entwicklung von Löhnen und Gehältern und wird jährlich angepasst. 2025 steigt sie deshalb von 62.100 Euro auf 66.150 Euro pro Jahr bzw. 5.175 Euro auf 5.512,50 Euro pro Monat.

GKV-Mitglieder können ihre Kinder sowie Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner mit geringem Einkommen über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichern. Im Jahr 2025 erhöht sich die entsprechende Einkommensgrenze für mitversicherte Angehörige von 505 Euro auf 535 Euro pro Monat. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gilt davon abweichend eine Einkommensgrenze von 556 Euro pro Monat.

Für Kinder ist die Familienversicherung ferner ausgeschlossen, wenn 1. das Einkommen des anderen Elternteils oberhalb der Versicherungs­pflichtgrenze liegt (für 2025: 73.800 Euro pro Jahr bzw. 6.150 Euro pro Monat) und 2. regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds und 3. der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin nicht gesetzlich krankenversichert ist.

Mehr zu diesen und weiteren Neuerungen finden Sie auf der vdek-Homepage.

Kontakt

Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen

Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com