Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Urlaub für pflegende Angehörige: so unterstützen Pflegekassen die Auszeit

In Hessen stehen die Sommerferien vor der Tür– für viele eine willkommene Gelegenheit zur Erholung. Auch wer Angehörige zu Hause pflegt, muss und sollte auch nicht auf eine Auszeit verzichten. Denn Pflege bedeutet häufig eine hohe körperliche und seelische Belastung. Eine Pause hilft, neue Kraft zu tanken und langfristig gesund zu bleiben.

Pflegende Angehörige haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entlastung – etwa durch Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Beide Leistungen werden von der Pflegeversicherung unterstützt.

Verhinderungspflege: Wenn eine vertraute Person einspringt

Bei der Verhinderungspflege – auch Ersatzpflege genannt – übernimmt vorübergehend eine andere Person die Betreuung. Dies kann ein Familienmitglied, eine Freundin oder ein Freund, eine Nachbarin oder auch ein ambulanter Pflegedienst sein.

Diese Leistung kann in Anspruch genommen werden, wenn die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat und seit mindestens sechs Monaten im häuslichen Umfeld gepflegt wird. Die Pflegekasse stellt hierfür bis zu 1.685 Euro pro Kalenderjahr für maximal sechs Wochen zur Verfügung. Zusätzlich wird während der Ersatzpflege die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weitergezahlt.

Nicht genutzte Mittel aus der Kurzzeitpflege (bis zu 843 Euro) können zusätzlich für die Verhinderungspflege verwendet werden – das erhöht den möglichen Gesamtbetrag hierfür auf bis zu 2.528 Euro jährlich. Entsprechend reduziert sich dann der Anspruch auf Kurzzeitpflege.

Kurzzeitpflege: Vorübergehende Betreuung in einer Einrichtung

Die Kurzzeitpflege ermöglicht eine stationäre Versorgung in einer spezialisierten Einrichtung – etwa dann, wenn eine häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist. Voraussetzung ist auch hier ein Pflegegrad 2 oder höher.

Die Pflegekasse übernimmt für Kurzzeitpflege bis zu 1.854 Euro pro Jahr für maximal acht Wochen. Auch hier können nicht genutzte Mittel aus der Verhinderungspflege (bis zu 1.685 Euro) angerechnet werden – damit ergibt sich ein Höchstbetrag von bis zu 3.539 Euro jährlich.

Wichtig hierbei: Die Pflegekasse übernimmt nicht die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Diese können jedoch durch das anteilige Pflegegeld teilweise ausgeglichen werden.

Einführung eines gemeinsamen Jahresbetrags für alle ab Pflegegrad 2

Ab dem 1. Juli 2025 können die gesamten Mittel der Kurzzeitpflege flexibel für Verhinderungspflege genutzt werden und umgekehrt (zusammen bis zu 3.539 Euro jährlich). Die Verhinderungspflege kann nun, ebenso wie die Kurzzeitpflege, statt sechs nun bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Auch die hälftige Fortzahlung des Pflegegeldes ist in diesem Zeitraum möglich. Und: die übliche sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt. Für schwer pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren galten diese flexibleren Regelungen bereits seit 2024.

Wichtig: Frühzeitig planen und beraten lassen ­ vdek-Pflegelotse hilft bei Suche nach Pflegeplatz

Eine gute Planung ist entscheidend: Die Organisation einer Verhinderungspflege oder die Suche nach einem Kurzzeitpflegeplatz kann vier bis sechs Wochen in Anspruch nehmen. Unterstützung bieten die Pflegekassen sowie der vdek-Pflegelotse, in dem zahlreiche Einrichtungen und Pflegedienste in Hessen gelistet sind.

Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen erklärt: „Pflegende Angehörige leisten Enormes – gezielte Unterstützungs­angebote können dabei helfen, ihre Gesundheit zu schützen und die Pflege langfristig sicherzustellen. Eine frühzeitige Urlaubsplanung lohnt sich also und hilft nicht nur den Pflegenden, sondern auch den gepflegten Angehörigen.“

Weitere Informationen finden sich auch im neuen vdek-Fokus.

Kontakt

Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen

Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com