Fokusthema

Urlaub für pflegende Angehörige

Jüngere Frau im Gespräch mit einer älteren Frau. Im Hintergrund ist ein Rollator erkennbar.

Pflegende Angehörige sind eine unverzichtbare Säule in der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Familienmitgliedern. Sie leisten eine individuell wie auch gesamtgesellschaftlich wertvolle und oft herausfordernde Arbeit, indem sie ihre Zeit, Energie und Liebe für das Wohlergehen ihrer Lieben einsetzen. Häufig 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, über Monate und Jahre hinweg.

Angehörigenpflege braucht Erholungspausen - Ein kleiner Winterurlaub bietet sich jetzt an

Ein Einsatz, der nicht wenige früher oder später an physische, emotionale und mentale Grenzen bringt. Daher ist es entscheidend, dass auch die pflegenden Angehörigen selbst auf ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden achten, indem sie sich regelmäßige Auszeiten und Urlaub gönnen. Eine Pause, die nicht nur ein Akt der Selbstfürsorge ist, sondern auch eine Möglichkeit bietet, die Batterien wieder aufzuladen, den Kopf frei zu bekommen und neue Energie zu tanken, um der Pflegeverantwortung auch weiterhin mit Liebe und Hingabe und der erforderlichen Fokussierung gerecht zu werden.

 

Ostsee-Mecklenburg-Vorpommern

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sichern Versorgung während der Auszeit

Häufig sehnen sich pflegende Angehörige – auch in Mecklenburg-Vorpommern – gerade auch in der Winterzeit nach einer solchen eigenen Erholungsphase. Die körperlich wie emotional nicht selten anstrengende Zeit rund um Weihnachten, den Jahreswechsel und den Start in das neue Jahr haben auf besondere Weise Kraft gekostet. Nun gilt es, mit einem kleinen Winterurlaub die Akkus neu aufzuladen. Abschalten bei Skiabfahrten im Gebirge, Langlauf in verschneiter Natur oder einfach auch andere Optionen, die das individuelle Wohlbefinden stärken.

Nicht selten verwerfen pflegende Angehörige diese wichtige Auszeit-Überlegung aber wieder, weil sie nicht wissen, wie die von ihnen Gepflegten während dieser Phase zuverlässig versorgt werden sollen. Hier bieten sich speziell mit der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zwei Optionen, die individuelle Erholungsnotwendigkeit und Erfordernisse der fortgeführten Pflege in Einklang bringen können. 

Verhinderungspflege – Fortsetzung der Pflege in der häuslichen Umgebung

Ein Weg, die Versorgung der pflegebedürftigen Angehörigen in einer eigenen  Erholungspause sicherzustellen ist die Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege. Hier können vertraute Menschen wie Verwandte, Freunde sowie Nachbarinnen und Nachbarn aber auch ein ambulanter Pflegedienst zum Einsatz kommen.

Verhinderungspflege - Voraussetzung und Unterstützung

Die Pflegekassen stellen für diese Übergangszeit bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen zur Verfügung.

Die oder der Pflegebedürftige muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft und von der Pflegeperson bereits ein halbes Jahr in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sein. Der Betrag kann um bis zu 806 Euro aus nicht verbrauchten Mitteln für die Kurzzeitpflege erhöht werden. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege wird dann um diesen Betrag verringert. Zusätzlich wird die Hälfte des bis zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.

Kurzzeitpflege – Zeitlich befristete Pflege in stationärer Umgebung

Eine zweite Option der eigenen Auszeit bietet die Kurzzeitpflege. In diesem Fall kann der bzw. die pflegebedürftige Angehörige entsprechend zeitlich begrenzt in einer Einrichtung aufgenommen werden, die auf vorübergehende Pflege spezialisiert ist.

Kurzzeitpflege - Voraussetzung und Unterstützung

Auch die Kurzzeitpflege kann bereits ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse unterstützt dabei mit einem Betrag von bis zu 1.774 Euro - für einen Zeitraum von maximal acht Wochen im Kalenderjahr. Diese Summe lässt sich durch nicht verbrauchte Unterstützung aus dem Bereich der Verhinderungspflege erhöhen – also um bis zu 1.612 Euro. Maximal stehen somit für die Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr 3.386 Euro zur Verfügung.

Wichtig ist hierbei, dass die gesetzliche Regelung vorschreibt, dass die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Einrichtung nicht durch die Pflegekasse übernommen werden. Allerdings erfolgt eine Fortzahlung der Hälfte des bezogenen Pflegegeldes. Dieser Betrag lässt sich entsprechend nutzen.

Beratung der Pflegekassen macht Urlaub möglich

Die erfahrenen Beraterinnen und Berater der Pflegekassen unterstützen pflegende Angehörige bei der Entscheidung, welche Option im individuellen Fall die idealste ist. Um nicht in Zeitdruck zu geraten, empfiehlt es sich, den Kontakt frühzeitig zu suchen, Denn es kann durchaus etwas Zeit in Anspruch nehmen, bis Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflegeplatz organisiert sind und zur Verfügung stehen. Bei der Suche nach einer Kurzzeitpflege in der Nähe unterstützt der bereits mehrfach mit Nutzerpreisen ausgezeichnete vdek-Pflegelotse.

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