Qualität und bedarfsgerechte Planung im Blick

Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern

vdek M-V: Den stationären Sektor klar im Blick

Die Landesvertretung der Ersatzkassen in Mecklenburg-Vorpommern nimmt im Bereich Krankenhaus folgende Aufgaben wahr:

  • Bündelung der Interessen der Ersatzkassen im Bereich stationäre Einrichtungen (Krankenhäuser),
  • Verbändeübergreifende Abstimmung mit den anderen Landesverbänden der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Privaten Krankenversicherung (PKV),
  • Mitgestaltung der Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung in Mecklenburg-Vorpommern in der Runde der Planungsbeteiligten und Arbeitsgruppen,
  • Abschluss von 2- und 3-seitigen Verträgen nach §§ 112 ff SGB V durch die Landesverbände der Krankenkassen mit der Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern (KGMV) und der Kassenärztlichen Vereinigung (KVMV), Vertretung der Interessen der Ersatzkassen gegenüber dem für Gesundheit zuständigen Ministerium, der Krankenhausgesellschaft und den Krankenhäusern bzw. Krankenhausträgern,
  • Schiedsstellenverfahren bei Nichteinigung innerhalb der Verbände bzw. bei Nichteinigung mit den Vertragspartnern nach § 18a KHG bzw. § 213 SGB V.

Krankenhaus-Planung

Mit dem aktuell gültigen Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sichergestellt. Seit dem 01.11.2022 stehen im Land 37 Krankenhäuser mit ca. 10.220 Betten und 1.500 Tagesklinikplätzen für die Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung.

Der Krankenhausplan umfasst Entscheidungen zur medizinischen Schwerpunktplanung in den Krankenhäusern. So z. B. zu Onkologischen Zentren, zur Perinatal- und Neonatologie, zur Schlaganfallversorgung, zur Frührehabilitation, zu Transplantationszentren sowie zur geriatrischen Versorgung.

vdek vertritt Interessen der Ersatzkassen

Die vdek-Landesvertretung vertritt im Rahmen der Beratung der Planungsbeteiligten die Interessen der Mitgliedskassen. Dabei erfolgen Abstimmungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, der Krankenhausgesellschaft, der Ärztekammer, dem Landkreistag, dem Städte- und Gemeindetag sowie dem für Gesundheit zuständigem Ministerium über die Weiterentwicklung der Krankenhausstrukturen.

Ziel der vdek-Landesvertretung ist es, als federführender Verband die Krankenhausversorgung im Land unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen bedarfsgerecht anzupassen. Das bedeutet, dass der Krankenhausplan ständige Anpassungen der Feststellungsbescheide (inklusive der festgelegten Krankenhausbetten) erfordert.

Download Landeskrankenhausplan M-V

vdek ist Partner der Verhandlungen

Krankenhausfinanzierung - Landesbasisfallwert (LBFW)

Jedes Krankenhaus erhält entsprechend seiner Wirtschaftlichkeit für seine erbrachten Leistungen einen adäquaten Geldwert je Fall, den so genannten krankenhausindividuellen Basisfallwert angerechnet.

Darüber hinaus verhandeln Krankenkassen und Krankenhausgesellschaft einen landesweit geltenden Basisfallwert (LBFW). Dieser stellt den Geldwert dar, den alle Krankenhäuser für einen durchschnittlichen Leistungsfall erhalten. Hatte der Gesetzgeber für eine Übergangsphase (Konvergenz) von 2005 - 2009 noch eine stufenweise Angleichung des LBFW mit den einzelnen krankenhausindividuellen Basisfallwerten beschlossen, gilt seit 2009 ein einziger LBFW für alle Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern. Das bedeutet: Jedes Krankenhaus bekommt für die gleiche Leistung, z. B. eine Blinddarmoperation, den gleichen Preis.

Die vdek-Landesvertretung verhandelt gemeinsam mit den Mitgliedskassen und den weiteren Landesverbänden sowie mit der Krankenhausgesellschaft den jährlichen LBFW.

Informationen des vdek Bundesverbands zum Landesbasisfallwert

Qualitätsberichte - klinik-lotse.de gibt Auskunft

Seit Oktober 2005 haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich über das Leistungsspektrum und die Qualität der durchgeführten Leistungen in den Krankenhäusern in Mecklenburg-Vorpommern zu informieren. Mit Hilfe des Klinik-Lotsen können schnell Informationen über Fachabteilungen, Schwerpunktleistungen, Diagnosen etc. in jedem einzelnen Krankenhaus in Mecklenburg-Vorpommern abgerufen werden. (www.vdek-kliniklotse.de)

Transplantation

Die Notwendigkeit, auf eine Organspende angewiesen zu sein, ist keine Frage des Alters. Sie kann jede und jeden jederzeit betreffen. Deshalb legen wir in unserem Bundesland einen großen Wert auf alle Fragen, die mit der Organspende im Zusammenhang stehen.

Die vdek-Landesvertretung ist ständiger Vertreter im Fachbeirat Nord-Ost der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO). (www.dso.de)

Gemeinsames Ziel ist, die Bereitschaft zur Organspende in der Bevölkerung zu erhöhen. Mecklenburg-Vorpommern liegt derzeit (Stand 12/2023) mit 17,8 Organspenden je eine Million Einwohnerinnen bzw. Einwohner zwar deutlich über dem Bundesschnitt (11,4). Den einstigen Spitzenplatz unter den "Top 3" der Bundesländer hat MV allerdings verloren und rangiert nun auf Platz vier. Ohne Frage natürlich auch ein sehr gutes Ergebnis. Dieses ist auch darauf zurückzuführen, dass eine Sensibilisierung für die Thematik bereits frühzeitig erfolgt. So wurde das Thema Organspende beispielsweise in den Schulunterricht aufgenommen. Der Fachbeirat entwickelte das dabei zum Einsatz kommende Unterrichtsmaterial.

Hand mit rotem Herz

Stand: 01.06.2022 Organspende - Fragen und Antworten

Häufige Fragen und konkrete Antworten zu den Themen Organspende, Organtransplantationen und Transplantationsregistergesetz zum Download.

Zweiseitige Verträge zur Krankenhausbehandlung

Die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen schließen gemeinsam und einheitlich mit der Krankenhausgesellschaft Verträge um sicherzustellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen des Gesetzbuchs entsprechen.

Unter der Federführung der vdek-Landesvertretung wurden folgende Verträge abgeschlossen:

  • zu den allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung(  § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V),
  • zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V),
  • zur sozialen Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus (§ 112 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).

Dreiseitige Verträge zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten

Die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen schließen mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und der Krankenhausgesellschaft Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose stationäre und sich anschließende ambulante Behandlung der Versicherten zu gewährleisten.

Unter der Federführung der vdek-Landesvertretung wurden folgende Verträge abgeschlossen:

  • über die gegenseitige Unterrichtung über die Behandlung der Patienten sowie über die Überlassung und Verwendung von Krankenunterlagen
    (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 SGB V),
  • die Durchführung von vor- und nachstationärer Behandlung im Krankenhaus
    (§ 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).