
Aktuelle Infektionslage (Landkreise)
Das Infektionsgeschehen ändert sich täglich. Hier finden Sie Informationen zur Entwicklung der Infektionen in Ihrer Wohnregion (Landkreis).
Quelle: Robert-Koch-Institut
Das Infektionsgeschehen ändert sich täglich. Hier finden Sie Informationen zur Entwicklung der Infektionen in Ihrer Wohnregion (Landkreis).
Quelle: Robert-Koch-Institut
Mit Wirkung des 1. März 2023 ist die Möglichkeit kostenloser Covid-19-Tests deutschlandweit aufgehoben.
Am 28. Februrar 2023 hat das Kabinett in Mecklenburg-Vorpommern entschieden, das ab dem Folgetag (1. März 2023) die Corona-Schutzverordnung des Landes vollständig aufgehoben ist.
In einem durchaus nicht unumstrittenen Gesetzgebungsverfahren hat die Koalitionsmehrheit im Deutschen Bundestag im Herbst 2022 eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes zwischen den Ressorts ausgehandelt. Federführend waren dabei das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministerium für Justiz. Neben den bundesweit verpflichtenden Regeln können die Länder eigene allgemeine Schutzregeln sowie weitergehende im Gefahrenfall festlegen - oder aufheben.
Mit Wirkung des 2. Februar 2023 entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Fernverkehr der Deutschen Bahn.
Die Maskenpflicht in Flugzeugen entfällt. Die ursprünglich vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgesehene Pflicht kippte letztlich aufgrund von Widerständen seitens des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Allerdings kann die Regierung die Pflicht per Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt aktivieren.
Hinweis: Einige Länder (darunter zuletzt auch Spanien) halten an der Maskenpflicht im Flugzeug weiterhin fest. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld eines Fluges tagaktuell zu informieren, für welche der geplanten Routen welche Regelungen gelten.
Bis zum 2. Februar 2023 hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung noch diverse Vorgaben für Arbeitsplätze festgelegt, die die dort Tätigen vor Corona-Infektionen schützen sollten. Mit Wirkung des 2. Februar 2023 entfallen diese nahezu flächendeckend.
Einzelne Ausnahme: Beschäftigte von medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeheimen (siehe entsprechende Punkte auf dieser Seite). Hier entfallen coronabedingte Test- und Maskenpflichten zum 1. März 2023.
Seit dem 1. März 2023 ist die bsi dahin geltende Testpflicht aufgehoben.
Seit dem 1. März 2023 ist die bis dahin geltende Testpflicht aufgehoben.
Als genesen gelten gemäß Infektionsschutzgesetz Personen, die nachweislich mit einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Der Test zum Nachweis der Infektion muss mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen.
Als vollständig geimpft gelten ab dem 1. Oktober alle Personen mit insgesamt drei Einzelimpfungen. Konkrete Einzelfall-Darstellungen, auch bezogen auf den anfänglich eingesetzten Impfstoff von Johnson & Johnso,n sowie zu Kombinationen aus Impfung(en) und Genesenenstatus hat das Bundesministerium für Gesundheit zusammengestellt (Link: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html)
Für alle Besucherinnen und Besucher in Kliniken und Pflegeheimen gilt innerhalb der Gebäude die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen.
Die coronabedingte Maskenpflicht für Mitarbeitende, Patieten etc. ist mit Wirkung des 1. März 2023 entfallen.
In Arztpraxen sind Patientinnen und Patienten zum Tragen einer FFP2-Maske verpflichtet. Zudem gilt die Maskenpflicht auch für Patientinnen und Patienten in den Praxen von Heilmittelerbringern (Physiotherapie etc.).
Diese Maskenpflicht für Mitarbeitende ist zum 1. März 2023 entfallen.
Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben in den Jahren 2022 und 2023 die Möglichkeit, je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld zu beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage; für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.
Nähere Informationen zu dieser Thematik hat das zuständige Bundesministerium auf einer FAQ-Seite zusammengestellt.
Mit Aufhebung der Corona-Schutzverordnung des LAndes Mecklenburg_Vorpommern zum 1. März 2023 gelten im gesamten Bundesland keine landesspezifischen Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus mehr.
Auf Beschluss des Kabinetts sind Quarantäne- und Isolationsregeln in Mecklenburg-Vorpommern mit Wirkung des 12. Februar 2023 aufgehoben.
Seit dem 2. Februar 2023 ist diese Pflicht aufgehoben.
Im Januar 2023 hat die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern bekanntgegeben, die Impfzentren des Landes in den Folgewochen schrittweise zu schließen. Auch in den Kommunen und Landkreisen schließen entsprechende Einrichtungen. Damit geht das Impfgeschehen zunehmend vollständig in das (haus)ärztliche Angebot über.
Mit Blick auf die auch schon in diesen Sommermonaten hohen Corona-Infektionszahlen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17. November 2022 die Regelung der telefonischen Krankschreibung verlängert. Versicherte können damit bei Auftreten leichter Atemwegserkrankungen wieder telefonisch eine Krankschreibung von bis zu sieben Tagen erhalten. Eine einmalige Verlängerung um weitere maximal sieben Tage ist auf dem gleichen Weg möglich. Die Regelung gilt vorerst befristet bis zum 31. März 2023.
Unabhängig von staatlichen Regeln können Firmen, Geschäfte, Gastronomien, Hotels und andere Einrichtungen im Rahmen ihres Hausrechts auch weiterhin das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes festschreiben. Möglich sind in diesem Zusammenhang auch Testpflichten in Einrichtungen für gefährdete Menschen - beispielsweise Kliniken und Pflegeheime - sowie in Schulen und Kitas.
Seit dem 15. Januar 2022 gilt der Genesenen-Status nur noch drei Monate. Der Test zum Nachweis der Infektion muss dabei mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen.
Die Landesregierung stellt im Corona-Portal sowie auf den Seiten der Landesregierung vielfältige Informationen zu corona-spezifischen Entscheidungen und Entwicklungen sowie aktuelle Zahlen zur Verfügung. Neben einem Fragen-Antworten-Katalog steht auch eine Telefon-Hotline zur Verfügung (0385/588-11311).