Entlastung für Krankenhäuser

Reha-Kliniken in Niedersachsen bieten Kurzzeitpflege an

Niedersachsens Krankenhäuser schaffen Platz für die Behandlung von COVID-19-Erkrankten, indem andere Patientinnen und Patienten ab sofort in die Reha-Kliniken im Land entlassen werden können. Sie dürfen für nicht an Covid-19 erkrankte Patientinnen und Patienten, deren Gesundheitszustand sich schon verbessert hat aber noch pflegebedürftig sind, die sogenannte „Kurzzeitpflege“ anbieten. Damit nutzt Niedersachsen die Möglichkeiten, die das neue COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz bietet. „Wir schaffen alternative Kurzzeitpflegeplätze“, so Sozial- und Gesundheitsministerin Carola Reimann: „So können sich die Kliniken auf die wirklich schweren Fälle konzentrieren und diesen Menschen besser helfen.“

Die sogenannte Kurzzeitpflege ist normalerweise nur in speziellen Kurzzeitpflege-Einrichtungen und in Pflegeheimen möglich - in Reha-Kliniken indes nur, wenn parallel Reha-Maßnahmen laufen. Da zur Eindämmung des Coronavirus die Landesregierung Reha-Maßnahmen gestoppt und nunmehr auch einen Aufnahmestopp für Pflegeheime verfügt hat, musste eine andere Alternative für die Entlassung von Krankenhaus-Patientinnen und Patienten mit Pflegebedarf gefunden werden. Das ist gelungen: Die Kurzeitpflege in Krankenhäusern kann nunmehr von all jenen niedersächsischen Reha-Kliniken erbracht werden, vorläufig auch von den Einrichtungen, die in den vergangenen Tagen zu Behelfskrankenhäusern bestimmt wurden. Damit können rund 80 Reha-Kliniken in der aktuellen Situation die Versorgung der Pflegebedürftigen in Niedersachsen unterstützen.

Das Land Niedersachsen und die Landesverbände der gesetzlichen Pflegekassen rufen die Niedersächsischen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf, die ihnen nunmehr eröffneten gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen und Kurzzeitpflege zur Stärkung der Niedersächsischen Krankenhäuser zu übernehmen.

Der Hintergrund: Um besonderen Belastungen aufgrund der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie gerecht zu werden, wurden auf Bundesebene in der letzten Woche Änderungen in den Sozialgesetzbüchern vorgenommen. Ziel dieser Gesetzesänderungen ist es, die Krankenhäuser in die Lage zu versetzen, ihre Kraft möglichst umfangreich für die Versorgung Covid-19-erkrankter Patientinnen und Patienten einsetzen zu können.

Ein Baustein zur Entlastung der Krankenhäuser soll dabei die Verlegung nicht mehr behandlungs- aber pflegebedürftiger Patientinnen und Patienten in nachsorgende Einrichtungen sein. Dafür werden befristet bis zum 30. September alle Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ermächtigt, Kurzzeitpflege anzubieten. Die teilnehmenden Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erhalten dafür eine Vergütung, die sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz gemäß § 111 Absatz 5 SGB V richtet.

Kontakt

Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Niedersachsen

Pressesprecher
Simon Kopelke

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