... die Steigerungssätze für mehrkostenfähige zahnärztliche Leistungen streng zu begrenzen. Das SGB V ermöglicht es Zahnärzten bei der Versorgung mit Zahnfüllungen, Zahnersatz und kieferorthopädischen Leistungen, nach der privaten Gebührenordnung (GOZ) abzurechnen. Die Höhe der in den Abrechnungen angesetzten Steigerungsfaktoren ist abhängig davon, wie der Zahnarzt selbst den Schwierigkeitsgrad der Leistungserbringung einschätzt. Das führt dazu, dass die Rechnungsbeträge für gleiche Leistungen im Bundesgebiet für die Versicherten unterschiedlich hoch sind. Eine Begrenzung des Steigerungsfaktors bei der Abrechnung der sogenannten mehrkostenfähigen Leistungen führt dazu, dass die Eigenanteile der Versicherten bundesweit begrenzt und planbar sind.