Beitragsbemessungsgrenze steigt 2013

Krankenversicherung

Erfurt, 21.12.2012 – Die Grenze, bis zu der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, ist bundeseinheitlich festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2012 (50.850 Euro) auf 52.200 Euro (4.350 Euro im Monat). Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 47.250 Euro in 2013 (2012: 45.900 Euro).

Die für die Beitragsberechnung zu Grunde gelegte Einkommenshöhe (Beitragsbemessungsgrenze) beträgt 2013 47.250 Euro (2012: 45.900 Euro) beziehungsweise 3.937,50 Euro im Monat (2012: 3.825 Euro). Die gleiche Bemessungsgrenze gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung.

Rentenversicherung

Die neue Beitragsbemessungsgrenze 2013 für die allgemeine Rentenversicherung steigt in den neuen Bundesländern auf 4.900 Euro im Monat (2012: 4.800 Euro) bzw. auf 58.000 Euro im Jahr (2012: 57.600 Euro). In den alten Bundesländern steigt sie um 200 Euro von 5.600 Euro im Monat (2012) auf 5.800 Euro im Monat in 2013 bzw. auf 69.600 Euro im Jahr (2012: 67.200 Euro).

Die Bemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung sind identisch.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße ist für viele Berechnungen in der Sozialversicherung wichtig. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt der Beitrag für Selbständige oder Pflegepersonen von ihr ab.

Die Bezugsgröße 2013 beträgt 2.695 Euro im Monat in den alten Bundesländern (2012: 2.625 Euro). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.275 Euro im Monat (2012: 2.240 Euro).

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