Qualitätssicherung

Prozesse / Qualität

Der Gesetzgeber sieht vor, dass jedes Krankenhaus die Qualität seiner Leistungen sichert und verbessert (§ 135a Abs. 1 SGB V). Die Ausgestaltung von Verfahren und Instrumenten für diese Aufgaben hat er dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Für die fachliche Entwicklung von entsprechenden Qualitätssicherungsverfahren bedient sich der G-BA eines unabhängigen Instituts. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) übernimmt diese Aufgaben.

Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (QSKH)

Orientiert   am   Nutzen   für   die   Patientinnen   und   Patienten   verfolgen   Maßnahmen   zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Krankenhausleistungen insbesondere folgende Ziele:

  1. Vergleichbarkeit von Behandlungsergebnissen, insbesondere durch die Entwicklung von Indikatoren
  2. Durch signifikante, valide und vergleichbare Erkenntnisse, insbesondere zu folgenden Aspekten, die Qualität von Krankenhausleistungen zu sichern und zu verbessern:
  • Ergebnisqualität        
  • Indikationsstellung für die Leistungserbringung
  • Angemessenheit der Leistung
  • Erfüllung der strukturellen und sächlichen Voraussetzungen zur Erbringung der Leistungen
  • die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten zu stärken

Alle zugelassenen Krankenhäuser in Deutschland sind gesetzlich verpflichtet, einmal im Jahr einen Qualitätsbericht zu erstellen (§ 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V). Die Veröffentlichung der Qualitätsberichte übernehmen die Krankenkassen in sogenannten Klinik-Suchmaschinen oder Klinik-Suchportalen.

Die Qualitätsberichte dienen vor allem der Information von Versicherten und Patienten über die Qualität und das Leistungsangebot des Krankenhauses. Idealerweise erleichtern sie dem Versicherten im Vorfeld einer Krankenhausbehandlung die Entscheidung, welches Krankenhaus das Richtige für die erforderliche Behandlung ist. Daneben dienen die Qualitätsberichte den Vertragsärzten und Krankenkassen als Orientierungshilfe bei der Empfehlung eines Krankenhauses. Letztlich bieten die Qualitätsberichte den Krankenhäusern Gelegenheit, ihre Leistungen nach Art, Anzahl und Qualität öffentlich darzustellen.

Was in den Qualitätsberichten steht, legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Dazu greift er auch auf Studien und auf die Erfahrungen mit den vergangenen Qualitätsberichten zurück. Eine Herausforderung bei der Festlegung der Inhalte ist einerseits, möglichst umfassend und detailgenau über die Leistungen und die Qualitätsergebnisse der Krankenhäuser zu berichten, andererseits diese Informationen aber auch verständlich aufzubereiten.

Krebsregister

Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung und der Bekämpfung und Erforschung von Krebserkrankungen errichtet das für Gesundheit zuständige Ministerium das Landeskrebsregister Nordrhein-Westfalen. Dieses Krebsregister übernimmt sowohl die Aufgaben eines epidemiologischen Krebsregisters als auch die Aufgaben eines klinischen Krebsregisters. Als epidemiologisches Krebsregister erfasst es das Auftreten von Krebserkrankungen sowie die Art der Primärtherapie. Als klinisches Krebsregister erhebt es die Daten über das Auftreten, den Verlauf und die Behandlung von Krebserkrankungen. Weitere Informationen finden Sie beim Krebsregister Nordrhein-Westfalen.

Mindestmengen

Im Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Bundesebne wird zwischen den Selbstverwaltungspartnern die Mindestmengen-Regelung vereinbart. Diese legt für bestimmte Krankenhausleistungen, bei denen ein besonderer Zusammenhang zwischen Qualität und Leistungsmenge besteht, eine jährliche Mindestleistungsmenge fest. Das Krankenhaus legt den Landesverbänden der Krankenkassen seine Prognose für das kommende Jahr vor. Wird im Rahmen sich anschließenden Prüfung festgestellt, dass die Mindestmenge nicht erfüllt wird, so  darf das Krankenhaus diese Leistung nicht mehr erbringen. Es hat dann 24 Monate zu warten, ehe es diese Leistung im Rahmen eines zweijährigen Bewährungszeitraums (1. Jahr: mindestens 50 Prozent der Mindestmenge, 2. Jahr: 100 Prozent der Mindestmenge) erneut erbringen kann. Mindestmengen existieren bisher für folgende Bereiche (Mindestmengenanzahl):

  • Versorgung von Früh- und Reifgeborenen (14)
  • Einsatz von Kniegelenks-Totalendoprothesen (Knie-TEP) (50)
  • Komplexe Eingriffe an der Speiseröhre (10)
  • Lebertransplantationen (20)
  • Nierentransplantationen (25)
  • Komplexe Eingriffe an der Bauchspeicheldrüse (10)
  • Stammzelltransplantationen (25)

Versorgung von Früh- und Reifgeborenen

Die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen soll verbessert werden, indem es Perinatalzentren und Geburtskliniken gibt. Beide Stufen müssen gewisse Mindestanforderungen erfüllen, damit das Krankenhaus die entsprechenden Leistungen erbringen darf. Zum Schutz der sehr kleinen Frühgeborenen hat der G-BA schon seit 2006 Mindestanforderungen für das Pflegepersonal in Form einer „Fachquote“ an deutschen Krankenhäusern in seiner Richtlinie definiert (G-BA, 2005). Im Jahr 2014 wurden diese Vorgaben dann noch um einen „Pflegeschlüssel“ für die intensivpflichtigen Kinder in Perinatalzentren ergänzt. Perinatalzentren, die die Anforderungen an die pflegerische Versorgung auf ihrer Intensivstation seit dem 1. Januar 2017 nicht erfüllen, sind verpflichtet, dies unter Angabe der konkreten Gründe dem G-BA unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall gibt es bis zum 31. Dezember 2019 noch eine Ausnahmeregelung, wenn es eine Vereinbarung über konkrete Schritte und Maßnahmen zur Erfüllung der Personalvorgaben gibt. Es gibt in Nordrhein-Westfalen 51 Perinatalzentren (Stand: 15.06.2018).

Notfallstrukturen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. Es gibt drei Stufen der Notfallversorgung, die Basisnotfallversorgung, die erweiterte Notfallversorgung und die umfassende Notfallversorgung. Jede Stufe hat Mindestvoraussetzungen an strukturellen Anforderungen einzuhalten, dafür erhalten Krankenhäuser Zuschläge für ihre Beteiligung an der Notfallversorgung. Bei einer Nichtbeteiligung an der Notfallversorgung sind verbindliche Abschläge zu erheben. Dadurch soll eine Flächendeckende Notfallversorgung gewährleistet werden

Sicherstellungszuschläge

Um auch die Versorgung in ländlichen Gebieten sicher zu stellen, bekommen Krankenhäuser, die auf Grund der niedrigen Einwohnerdichte nicht wirtschaftlich arbeiten können, einen Sicherstellungszuschlag. Dieser kann für die Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie sowie Gynäkologie oder Gynäkologie und Geburtshilfe vereinbart werden.

Planungsrelevante Qualitätsindikatoren

Seit dem 1. Januar 2017 gibt es das Verfahren Planungsrelevante Qualitätsindikatoren (PlanQI). Es geht zurück auf das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) und soll den Planungsbehörden der Länder erstmals ermöglichen, die Qualität der medizinischen Versorgung einer Klinik bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigen. Die Richtlinie soll auch bundesweit einheitliche qualitätsorientierte Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden ermöglichen. Zur Umsetzung sollen die Krankenhäuser quartalsweise Daten für elf Qualitätsindikatoren der Bereiche Geburtshilfe, gynäkologische Operationen und Mammachirurgie liefern.

Einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung

Einrichtungs- und sektorenübergreifende Maßnahmen der Qualitätssicherung (Qesü) haben insbesondere zum Ziel, die Ergebnisqualität zu verbessern, valide und vergleichbare Erkenntnisse über die Versorgungsqualität der Leistungserbringer zu gewinnen und damit die Selbstbestimmung der Patienten zu stärken. Durch die sektorenübergreifende Betrachtung wird ein kontinuierlicher Qualitätsentwicklungsprozess eingeleitet.