Haushaltshilfe

Neue Partner für Vertragsleistung Haushaltshilfe gesucht

Haushaltshilfe

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) sucht neue Vertragspartner für die Versorgung mit Haushaltshilfen. Dies können Anbieter haushaltsnaher Dienstleistungen sein, zum Beispiel Reinigungsfirmen oder Kinderbetreuungsservices, die sich mit dem Angebot der Haushaltshilfen ein weiteres Geschäftsfeld eröffnen wollen. » Lesen

Ansprüche

Versicherte erhalten Haushaltshilfe (nach §§ 38, 24h SGB V) unter anderem dann, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung, schwerer Krankheit, ambulanter Operation, Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist, den Haushalt weiterzuführen. Voraussetzung ist außerdem, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Der Leistungsanspruch besteht in der Regel maximal vier Wochen. Unter bestimmten Umständen haben auch Versicherte ohne Kinder Anspruch auf Haushaltshilfe. Generell besteht der Anspruch nur, wenn keine weitere Person im Haushalt lebt, die diesen weiterführen kann.

Darüber hinaus erhalten Versicherte, bei denen keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des SGB XI vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist.

Inhalte der Haushaltshilfe

Zu den Leistungen der Haushaltshilfe gehören alle Verrichtungen, die zur Weiterführung des Haushaltes zwingend notwendig sind. Sie ist am individuellen Bedarf des Versicherten auszurichten. Die Haushaltshilfe umfasst u. a. folgende Tätigkeiten:

  • altersentsprechende Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder
  • Einkaufen
  • Zubereitung von Mahlzeiten, Spülen
  • Versorgung mit Wäsche und Kleidung
  • Reinigen der Wohnung und Beheizen.

Verträge

Zur Sicherstellung der Leistungen schließen die Ersatzkassen Verträge mit Leistungserbringern gemäß § 132 SGB V.

Haushaltshilfe in Berlin

Für die Haushaltshilfe stehen in Berlin rund 370 Dienste zur Verfügung.

Anträge auf Abschluss eines Vertrages sind mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Wirksamkeit der Vertragsschließung zu stellen. Erforderliche Unterlagen für den Antrag sowie Änderungsmeldungen sind  einzureichen beim:

Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Berlin/Brandenburg
Referat Pflege
Stresemannstraße 91
10963 Berlin

Haushaltshilfe in Brandenburg

Für die Haushaltshilfe stehen in Brandenburg rund 750 Dienste zur Verfügung.

Anträge auf Abschluss eines Vertrages sind mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Wirksamkeit der Vertragsschließung zu stellen. Der Vertrag wird nur mit einem Leistungserbringer geschlossen, der die im Vertrag benannten Voraussetzungen erfüllt. Grundsätzlich ist die Haushaltshilfe gemäß §§ 38 und 24h SGB V Bestandteil der Verträge zur Häuslichen Krankenpflege gemäß § 132a Abs. 4 SGB V.

Die Antragsprüfung wird in Brandenburg kassenartenübergreifend durchgeführt. Anträge, Änderungsmeldungen sowie die notwendigen Unterlagen sind zu senden an die:

Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg
14456 Potsdam.