Ansprüche
Versicherte erhalten Haushaltshilfe (nach §§ 38, 24h SGB V) unter anderem dann, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung, schwerer Krankheit, ambulanter Operation, Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist, den Haushalt weiterzuführen. Voraussetzung ist außerdem, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Der Leistungsanspruch besteht in der Regel maximal vier Wochen. Unter bestimmten Umständen haben auch Versicherte ohne Kinder Anspruch auf Haushaltshilfe. Generell besteht der Anspruch nur, wenn keine weitere Person im Haushalt lebt, die diesen weiterführen kann.
Darüber hinaus erhalten Versicherte, bei denen keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des SGB XI vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist.
Inhalte der Haushaltshilfe
Zu den Leistungen der Haushaltshilfe gehören alle Verrichtungen, die zur Weiterführung des Haushaltes zwingend notwendig sind. Sie ist am individuellen Bedarf des Versicherten auszurichten. Die Haushaltshilfe umfasst u. a. folgende Tätigkeiten:
- altersentsprechende Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder
- Einkaufen
- Zubereitung von Mahlzeiten, Spülen
- Versorgung mit Wäsche und Kleidung
- Reinigen der Wohnung und Beheizen.
Verträge
Zur Sicherstellung der Leistungen schließen die Ersatzkassen Verträge mit Leistungserbringern gemäß § 132 SGB V.