Umsetzung des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes (GVPG) für Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
Gemäß § 111 Abs. 5 S. 5 SGB V bzw. § 111c Abs. 3 Satz 5 SGB V sind die Vergütungsvereinbarungen mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen an die durch die COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen anzupassen.
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung wurden der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Leistungserbringerverbände auf Bundesebene beauftragt bis zum 15.07.2021 einheitliche Grundsätze für die Anpassung der Vergütungsvereinbarungen zu regeln.
Weitere Hinweise und Dokumente zu den einzelnen Reha-Bereichen finden Sie auf der Seite unseres Verbandes.