Qualitätssicherung im Krankenhaus

Aktuelle Mindestmengenregelungen verbessern die stationäre Versorgung in Hessen

Krankenhäuser dürfen bestimmte Leistungen nur dann erbringen, wenn sie die dafür mindestens erforderliche Fallzahl erreichen (sog. Mindestmengenregelung). Die Mindestmengen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bundesweit einheitlich festgelegt und sind ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung in der medizin­ischen Versorgung durch Krankenhäuser. Die bereits geltenden Mindestmengenregelungen unterstützen auch in Hessen eine stärkere Spezialisierung und damit Professionalisierung der Kranken­häuser. Neben dem Qualitätsaspekt ist dies auch wegen knapper Personal­ressourcen sinnvoll und nötig.

„Mindestmengenregelungen für ausgewählte Leistungs­bereiche sind ein wichtiger Baustein für eine gute Behandlungsqualität und verbessern die bereits gute Klinikversorgung in Hessen noch weiter – ganz im Sinne der Patientinnen und Patienten. Sie verhindern, dass ein Krankenhaus bestimmte Behandlungen oder Operationen nur gelegentlich durchführt und deshalb mangels ausreichender Erfahrung die Behandlungsqualität leidet. Mindestmengen­regelungen senken somit das Komplikationsrisiko und die Sterblichkeit bei und nach Operationen und erhöhen damit die Patientensicherheit“, erläutert Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen.

Laut Vorgaben des G-BA müssen Krankenhäuser Angaben zu mindestmengenrelevanten Leistungsbereichen an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen melden. Deren Aufgabe ist es, im Anschluss die Einhaltung der Mindestmengenregelungen zu überprüfen. Erstmals für 2024 wurde auch die Einhaltung von Mindestmengen für chirurgische Eingriffe bei Brust- und Lungenkrebs überprüft. Die konsequente Umsetzung aller geltenden Mindestmengenregelungen führt in Hessen im Jahr 2024 zu einer weiter zunehmenden Spezialisierung der Kranken­häuser. Da im Prüfprozess die Angaben einzelner Krankenhäuser nicht nachvollziehbar waren, mussten die Verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen neun Mindestmengenprognosen ablehnen. Dies führte in Einzelfällen zu Klageverfahren.

„Im Besonderen bei der chirurgischen Behandlung des Brustkrebses hat die Einführung der Mindestmengenregelung von mindestens 50 Eingriffen je Krankenhaus bereits im ersten Anwendungsjahr deutlich zur Spezialisierung und Professionalisierung beigetragen. Im Jahr 2025 steigt die Mindestmenge auf 100 Eingriffe, sodass mit einer weiteren Konzentration gerechnet werden kann. Das ist mit Blick auf die Patientensicherheit eine gute Nachricht“, so Claudia Ackermann. „Bei einer z.T. deutlichen Unterschreitung der vom G-BA geregelten Mindestmengen wäre es im Sinne der Qualitätssicherung jedoch wünschenswert, wenn alle betroffenen Krankenhäuser im Sinne der Patientinnen und Patienten kooperativ an einer weiteren Leistungsbündelung mitarbeiten würden“, so Ackermann weiter.

Mindestmengenregelungen existieren für planbare komplexe stationäre Leistungen, bei denen die Behandlungsqualität von der Durchführungs­häufigkeit abhängt. Derzeit gibt es für neun Indikationen gesetzliche Mindestmengenvorgaben. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht der in 2024 geltenden Mindestmengen und über die Anzahl der Krankenhäuser in Hessen, die diese Leistungen erbringen dürfen.

Tabelle_Mindestmengen_Hessen_2024

Die vdek-Karte mit einem Überblick über die bundesweite Mindestmengenversorgung inklusive Filtermöglichkeiten nach Leistungsgebiet und Jahresbezug befindet sich hier.

Weitere Informationen zum Mindestmengenverfahren liefert die Übersichtsseite der vdek-Landesvertretung Hessen.  

 

Kontakt

Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen

Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com