Qualitätssicherung

Qualitätssicherung im Krankenhaus

Erfolgreiche Behandlungen im Krankenhaus erfordern eine patienten- und bedarfsgerechte, fachlich qualifizierte Versorgung auf hohem Leistungsniveau. Zudem muss diese Leistung wirtschaftlich erbracht werden, um allen Versicherten/Patienten dauerhaft offen zu stehen. Der vdek setzt sich seit vielen Jahren kontinuierlich für mehr Behandlungs- und Versorgungsqualität für die Versicherten ein. Weitere Informationen zur Qualitätssicherung in Krankenhäusern auf Bundesebene finden Sie hier.

Qualitätssicherung in Hessen

Bis zum 31.12.2021 wurde die Erarbeitung, Durchführung und Ausführung externer Qualitätssicherungsmaßnahmen von der Geschäftsstelle Qualitätssicherung in Hessen (GQH) wahrgenommen, die von den Landesverbänden der Krankenkassen und der Hessischen Krankenhausgesellschaft (HKG) im Jahr 1995 gegründet wurde.  

Die GQH wurde zum 01.01.2022 in die Landesarbeitsgemeinschaft Qualitätssicherung Hessen (LAGQH) überführt. Ihre Träger sind neben den Landesverbänden der Krankenkassen und der Hessischen Krankenhausgesellschaft (HKG) ferner die Kassenärztliche Vereinigung (KVH) sowie die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZVH).

Rechtliche Grundlage für die Arbeit der Geschäftsstelle der LAGQH sowohl für Krankenhäuser als auch für den niedergelassenen Bereich bildet die seit 01.01.2019 bestehende Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL). Diese gilt für einrichtungsübergreifende Verfahren und basiert auf Daten, die zu Qualitätssicherungszwecken verarbeitet werden und die sektorspezifisch oder sektorenübergreifend ausgestaltet sein können.

Die Aufgaben der Geschäftsstelle der LAGQH sind in § 6 der DeQS-RL sowie in den Landesvereinbarungen festgehalten. Hierzu gehören u. a.:

  • Datenannahme (von Krankenhäusern)
  • Datenauswertungen (nur für Landesverfahren) und ergänzende Auswertungen
  • Entwicklung von Qualitätsindikatoren (nur für Landesverfahren)
  • Bewertung der Auffälligkeiten, Feststellung der Notwendigkeit und Einleitung sowie Durchführung der qualitätsverbessernden Maßnahmen
  • Erstellung und Übermittlung von Qualitätssicherungsergebnisberichten
  • Information und Beratung der Leistungserbringer*innen
  • Durchführung der Datenvalidierung
  • Förderung des Austausches der Leistungserbringer*innen untereinander über qualitätsverbessernde Maßnahmen
  • laienverständliche Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Maßnahmen der Qualitätssicherung in ihrem Zuständigkeitsbereich
  • Umsetzung von Aufgaben zum strukturierten Qualitätsbericht.

MRE-Projekt

Nosokomiale Infektionen (NI) sind in Deutschland trotz eines hochentwickelten Gesundheitssystems ein relevantes Risiko für Patienten und eine Herausforderung an die klinische Hygiene sowie den Infektionsschutz. Unter diesen bei einem Krankenhausaufenthalt erworbenen Infektionen stehen die Multiresistenten Erreger (MRE) besonders im Fokus.

In Hessen wird jährlich bei über 20.000 Krankenhauspatienten eine entsprechende Diagnose festgestellt. Nach übereinstimmender Expertenmeinung sind in Deutschland etwa 20% bis 30% aller NI vermeidbar. Für die Patienten stellt eine Infektion sowohl eine körperliche als auch eine psychische Belastung dar. I.ü. ist die Behandlung von infizierten Patienten für die Krankenhäuser aufwändig und kostenintensiv.

Gemeinsam mit der Hessischen Krankenhausgesellschaft und der Geschäftsstelle Qualitätssicherung Hessen (GQH) hatte die GKV unter Einbindung des HMSI ein Konzept zur Durchführung eines Qualitätssicherungsprojektes zur „Analyse der MRE-Prävalenz sowie Maßnahmen zur Reduktion nosokomialer Infektionen durch MRE in hessischen Krankenhäusern“ entwickelt, deren flächendeckende Umsetzung des Projektes seit 01.07.2017 erfolgt. 

Ziel des Projektes ist es, mögliche Ursachen der Verbreitung von MRE zu identifizieren und Transparenz darüber zu schaffen, welche Ursachen vom Krankenhaus beeinflusst werden können und welche ggf. von anderer Seite beseitigt werden müssen.

Der bisherige Verlauf des Projektes wird von den Vertragspartnern allseits positiv bewertet. Ein wesentliches Kriterium hierfür ist u. a. die Akzeptanz und rege Beteiligung der Krankenhäuser. Durch sogenannte „Strukturierte Dialoge“ mit statistisch auffälligen Kliniken ergeben sich außerdem wichtige Erkenntnisse in Sachen Patientenschutz beim Umgang mit Infektionen.

Um die Nachhaltigkeit der eingeleiteten Maßnahmen weiter zu verfolgen, wurde das Projekt bis zum 30.06.2026 verlängert und seit Jahresbeginn 2022 von der Geschäftsstelle der LAGQH koordiniert. Dabei werden auch wesentliche Forderungen der EK und des vdek, die sich intensiv für Qualitätssicherungsmaßnahmen einsetzen, aufgegriffen, umgesetzt o.ä..

Qualitätsberichte der Krankenhäuser

Jedes gemäß § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus ist gesetzlich gemäß § 136b Abs. 1. Satz 1 Nr. 3 SGB V verpflichtet, einmal jährlich einen strukturierten Qualitätsbericht zu erstellen und zu übermitteln.

Der Bericht soll Patienten und Patientinnen, Angehörigen oder Behandelnden einen einfachen Zugang zu aussagekräftigen Informationen über Art, Umfang und Qualität der Leistungen eines Krankenhauses ermöglichen und somit für Transparenz sorgen. Der Qualitätsbericht der Krankenhäuser gliedert sich in folgende drei Teile:

  • Teil A: Struktur- und Leistungsdaten des Krankenhauses bzw. des Krankenhausstandortes
  • Teil B: Struktur- und Leistungsdaten der Fachabteilungen bzw. Organisationseinheiten
  • Teil C: Qualitätsdaten aus der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung

Ein Großteil des Berichtes bilden demnach die Struktur- und Leistungsdaten ab. Zu diesen zählen u.a. die Anzahl und Qualifikationen der Mitarbeitenden oder die Anzahl der erbrachten Leistungen des Krankenhauses. Durch die vereinheitlichte Darstellung der Qualitätsberichte ist eine Vergleichbarkeit von stationären Einrichtungen möglich.

Die Veröffentlichung der Qualitätsberichte ist Aufgabe der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie dem Verband der privaten Krankenkassen und erfolgt bis spätestens den 31.01. des dem Erstellungsjahr folgenden Jahr. Die Berichte können auf den jeweiligen Internetpräsenzen der Krankenhäuser sowie in sogenannten Klinik-Suchmaschinen der einzelnen Krankenkassen(verbände) eingesehen werden. Zahlreiche Funktionen ermöglichen den Anwendern nach seinen individuellen Präferenzen zu filtern. Hier gelangen Sie zum vdek- Kliniklotsen.

Mindestmengenregelung für hochkomplexe Leistungen

Seit 2004 hält der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V einen Katalog mit planbaren stationären Leistungen vor, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Durchführungshäufigkeit und der Behandlungsqualität besteht. In der Mindestmengenregelung des G-BA sind die jeweilig geltenden Mindestmengen näher definiert, ebenso finden sich dort u.a. allgemeine Regelungen zum Nachweisverfahren sowie zu den Übergangsregelungen.

Die Mindestmengenregelung ist ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung bei komplexen und planbaren Leistungen. Die Festlegung einer Untergrenze für bestimmte Leistungen sichert eine notwendige Erfahrungskompetenz der Behandelnden. Übergeordnetes Ziel ist die Erhöhung der Patientensicherheit und die Verringerung der Komplikationsrate.

Aktuell gilt für folgende Leistungen eine festgelegte Mindestmenge pro Jahr:

  • Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende) - 20 Leistungen
  • Nierentransplantation (inkl. Lebendspende) - 25 Leistungen
  • Komplexe Eingriffe an der Speiseröhre - 10 Leistungen
  • Komplexe Eingriffe an der Bauchspeicheldrüse -10 Leistungen
  • Stammzellentransplantation - 25 Leistungen
  • Kniegelenk-Totalendoprotethik (Knie-TEP) - 50 Leistungen
  • Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von < 1.250 Gramm - 14 Leistungen

Ab 2023 gilt für den Leistungsbereich Speiseröhre eine Mindestmenge von 26 Leistungen sowie für den Leistungsbereich Früh- und Reifgeborene eine Mindestmenge von 20 Leistungen.

Ab 2024 gilt auch für chirurgische Eingriffe bei Mamma- und Lungenkarzinomen (je 50 Leistungen) die Erfüllung einer Mindestvorgabe. Für den neu definierten Leistungsbereich „koronarchirurgische Eingriffe“ wurde derzeit noch keine konkrete Mindestmenge festgelegt.

Die Krankenhausträger geben jährlich eine Prognose über die geschätzte Behandlungshäufigkeit gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen ab. Die Grundlage der Prognosedarlegung bilden die Fallzahlen des Vorjahres sowie der letzten beiden Halbjahren.

Bei einer Nicht-Erreichung der festgelegten Mindestmenge oder einem Negativbescheid, kann das Krankenhaus die Leistungen nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen.

Die interaktive Mindestmengenkarte des vdek gibt einen Überblick darüber, welche Kliniken zur Erbringung der jeweiligen Leistungen berechtigt sind.

 

Strukturprüfungen im Krankenhaus

Seit dem 01.01.2021 müssen Krankenhäuser nachweisen, dass sie vorgegebene Strukturmerkmale einhalten, bevor sie im Folgejahr bestimmte Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen können. Die Einhaltung der jeweiligen Strukturmerkmale wird durch den Medizinischen Dienst (MD) begutachtet und bescheinigt. Die Grundlage für die Begutachtung ist die Richtlinie „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL)“.

Im Operationen- und Prozeduren Katalog (OPS-Katalog) veröffentlicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) jährlich die für den jeweiligen OPS zu prüfenden Strukturmerkmale. Diese umfassen insbesondere technische, organisatorische und personelle Voraussetzungen.

Durch die prospektive Überprüfung von Strukturmerkmalen in abrechnungsrelevanten OPS, soll der Anzahl der Einzelfallabrechnungsprüfungen, welche in der Vergangenheit kontinuierlich gestiegen ist, entgegenwirken

Qualitätskontrollen gemäß MD-Qualitätskontroll-Richtlinie ( MD-QK-RL)

Mit Einführung des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) im Jahre 2015 wurde die Möglichkeit von Qualitätskontrollen in zugelassenen Krankenhäusern geschaffen. Die Richtlinie Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes regelt die Einzelheiten der Kontrollen. Grundsätzlich kann hier zwischen drei Kontrollarten unterschieden werden:

  • Anlassbezogene Kontrolle
  • Anhaltspunktbezogene Kontrolle
  • Stichprobenartige Kontrolle

Die Kontrollen werden vom MD des jeweiligen Bundeslands durchgeführt. Dieser prüft die Einhaltung von Qualitätsanforderungen, welche durch den G-BA in den jeweiligen Richtlinien festgelegt werden.

Derzeit umfasst die MD-QK-RL folgende Leistungsbereiche:

  1. Früh- und Reifgeborene – QFR-RL
  2. Bauchaortenaneurysma – QBAA-RL
  3. minimalinvasiven Herzklappeninterventionen – MHI-RL
  4. Kinderherzchirurgie – KiHe-RL
  5. Kinderonkologie – KiOn-RL
  6. Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur – QSFFx-RL
  7. Liposuktion bei Lipödem im Stadium III – QS-RL Liposuktion
  8. Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung mit Verfahren der bronchoskopischen Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem – QS-RL BLVR
  9. interstitiellen LDR -Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom mit niedrigem Risikoprofil
  10. Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der gezielten Lungendenervierung durch Katheterablation bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung

Detaillierte Informationen zu den Richtlinien finden Sie unter www.g-ba.de.

 

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden. Ansprechpartner für Fragen zur Qualitätssicherung ist:

Christian Nyhuis

Walter-Kolb-Str. 9-11
60594 Frankfurt

Tel.: 069/96 21 68 41
Fax: 069/96 21 68 90

christian.nyhuis@vdek.com