Qualitätssicherung im Krankenhaus

Mindestmengenregelungen verbessern kontinuierlich die stationäre Versorgung in Hessen

Krankenhäuser dürfen bestimmte Leistungen nur noch dann erbringen, wenn sie die dafür erforderliche Fallzahl erreichen (sog. Mindestmengenregelung). Die Mindestmengen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bundesweit einheitlich festgelegt und dienen der Qualitätssicherung in der medizin­ischen Versorgung durch Krankenhäuser. Die bereits geltenden Mindestmengenregelungen unterstützen auch in Hessen eine stärkere Speziali­sierung und damit Professionalisierung der Kranken­häuser. Neben dem Qualitätsaspekt ist dies auch wegen knapper werdender Personal­ressourcen sinnvoll und nötig.

Höhere Mindestmengen seit dem Jahreswechsel

Die bereits bestehenden Mindestmengenregelungen werden laufend überprüft und bei Bedarf verändert. Zum Jahresbeginn 2025 haben sich vier Mindestmengen erhöht: für Eingriffe an der Bauchspeicheldrüse, Stammzellentransplantation, chirurgische Behandlung des Brustkrebses sowie thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms.

Weniger Risiken, mehr Patientensicherheit

„Mindestmengenregelungen für ausgewählte Leistungs­bereiche sind ein wichtiger Baustein für eine optimale Behandlungsqualität und verbessern die bereits gute Klinikversorgung in Hessen noch weiter – ganz im Sinne der Patientinnen und Patienten. Sie verhindern, dass mangels ausreichender Erfahrung die Behandlungsqualität in Krankenhäusern leidet. Mindestmengen­regelungen senken damit das Komplikationsrisiko und die Sterblichkeit bei oder nach Operationen und erhöhen damit die Patienten­sicherheit“, erläutert Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landes­vertretung Hessen.

Laut Vorgaben des G-BA müssen Krankenhäuser Angaben zu mindestmengenrelevanten Leistungsbereichen zur Überprüfung an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen melden.

Mindestmengen für neun komplexe Behandlungen

Mindestmengenregelungen existieren für planbare komplexe stationäre Leistungen, deren Behandlungsqualität von der Durchführungshäufigkeit abhängt. Derzeit gibt es für neun Indikationen gesetzliche Mindestmengen­vorgaben. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht der 2025 geltenden Mindestmengen und über die Anzahl der Krankenhäuser in Hessen, die diese Leistungen erbringen dürfen.

 

Tabelle Mindestmengen 2025

Der vdek stellt ferner eine Kartendarstellung mit einem Überblick über die bundesweite Mindestmengenversorgung inklusive Filtermöglichkeiten nach Leistungsgebiet und Jahresbezug zur Verfügung. Diese findet sich hier.

Weitere Informationen zum Mindestmengenverfahren liefert die Übersichtsseite der vdek-Landesvertretung Hessen.

Kontakt

Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen

Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com