Krankenhäuser dürfen bestimmte Leistungen nur noch dann erbringen, wenn sie die dafür erforderliche Fallzahl erreichen (sog. Mindestmengenregelung). Die Mindestmengen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bundesweit einheitlich festgelegt und dienen der Qualitätssicherung in der medizinischen Versorgung durch Krankenhäuser. Die bereits geltenden Mindestmengenregelungen unterstützen auch in Hessen eine stärkere Spezialisierung und damit Professionalisierung der Krankenhäuser. Neben dem Qualitätsaspekt ist dies auch wegen knapper werdender Personalressourcen sinnvoll und nötig.
Höhere Mindestmengen seit dem Jahreswechsel
Die bereits bestehenden Mindestmengenregelungen werden laufend überprüft und bei Bedarf verändert. Zum Jahresbeginn 2025 haben sich vier Mindestmengen erhöht: für Eingriffe an der Bauchspeicheldrüse, Stammzellentransplantation, chirurgische Behandlung des Brustkrebses sowie thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms.
Weniger Risiken, mehr Patientensicherheit
„Mindestmengenregelungen für ausgewählte Leistungsbereiche sind ein wichtiger Baustein für eine optimale Behandlungsqualität und verbessern die bereits gute Klinikversorgung in Hessen noch weiter – ganz im Sinne der Patientinnen und Patienten. Sie verhindern, dass mangels ausreichender Erfahrung die Behandlungsqualität in Krankenhäusern leidet. Mindestmengenregelungen senken damit das Komplikationsrisiko und die Sterblichkeit bei oder nach Operationen und erhöhen damit die Patientensicherheit“, erläutert Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen.
Laut Vorgaben des G-BA müssen Krankenhäuser Angaben zu mindestmengenrelevanten Leistungsbereichen zur Überprüfung an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen melden.
Mindestmengen für neun komplexe Behandlungen
Mindestmengenregelungen existieren für planbare komplexe stationäre Leistungen, deren Behandlungsqualität von der Durchführungshäufigkeit abhängt. Derzeit gibt es für neun Indikationen gesetzliche Mindestmengenvorgaben. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht der 2025 geltenden Mindestmengen und über die Anzahl der Krankenhäuser in Hessen, die diese Leistungen erbringen dürfen.

Der vdek stellt ferner eine Kartendarstellung mit einem Überblick über die bundesweite Mindestmengenversorgung inklusive Filtermöglichkeiten nach Leistungsgebiet und Jahresbezug zur Verfügung. Diese findet sich hier.
Weitere Informationen zum Mindestmengenverfahren liefert die Übersichtsseite der vdek-Landesvertretung Hessen.
Kontakt
Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen
Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com