Krankenhäuser dürfen bestimmte Leistungen nur dann erbringen, wenn sie die dafür erforderliche Fallzahl erreichen (sog. Mindestmengenregelung). Die Mindestmengen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bundesweit einheitlich festgelegt und dienen der Qualitätssicherung in der klinischen medizinischen Versorgung. Die bereits geltenden Mindestmengenregelungen unterstützen auch in Hessen eine stärkere Spezialisierung und Professionalisierung der Krankenhäuser. Dies stellt nicht nur eine gute Behandlungsqualität sicher, sondern hilft auch, knapper werdende Personalressourcen möglichst effizient zu nutzen. Das minimiert Risiken und verbessert so die Versorgung der Patientinnen und Patienten.
2026: Neue Mindestmengenregelungen für Herztransplantationen
Die bereits bestehenden Mindestmengenregelungen werden laufend überprüft und bei Bedarf verändert. Bereits bestehende Mindestmengen bleiben zum Jahresbeginn 2026 konstant. Zum Jahreswechsel neu hinzugekommen ist die Mindestmenge von zehn Eingriffen pro Jahr für Herztransplantationen.
Weniger Risiken, mehr Patientensicherheit
„Mindestmengenregelungen sind ein wichtiger Baustein für eine sichere und qualitativ hochwertige Behandlung. Sie stellen die notwendige Erfahrung bei hochkomplexen Leistungen sicher und minimieren damit das Risiko von Komplikationen sowie die Sterblichkeit bei oder nach Operationen. Damit leisten sie einen entscheidenden Beitrag zur Patientensicherheit“, erläutert Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen.
Laut Vorgaben des G-BA sind Krankenhäuser verpflichtet, Angaben zu mindestmengenrelevanten Leistungsbereichen zwecks Überprüfung an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen melden.
Mindestmengen für zehn komplexe Behandlungen
Mindestmengenregelungen existieren aktuell für zehn komplexe planbare stationäre Leistungen, deren Behandlungsqualität relevant von der Durchführungshäufigkeit abhängt. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die 2026 geltenden Mindestmengen und die Anzahl der Krankenhäuser in Hessen, die diese Leistungen erbringen dürfen.
| Mindestmenge | jährliche Mindestmenge pro KH-Standort 2026 |
Anzahl KH Standorte in Hessen mit Berechtigung zur Leistungserbringung 2026 (Stand: Jan. 2026) |
|---|---|---|
Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende) |
20 |
1 |
Nierentransplantation (inkl. Lebendspende) |
25 |
3 |
Komplexe Eingriffe an der Speiseröhre (für Erwachsene) |
26 |
8 |
Komplexe Eingriffe an der Bauchspeicheldrüse (für Erwachsene) |
20 |
19 |
Stammzelltransplantation |
40 |
2 |
Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP) |
50 |
67 |
Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von < 1.250 g |
25 |
10 |
Chirurgische Behandlung des Brustkrebses (Mamma-Ca-Chirurgie) |
100 | 26 |
Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms |
75 | 12 |
NEU: Herztransplantation |
10 |
Noch offen |
Der vdek stellt ferner eine Kartendarstellung mit einem Überblick über die bundesweite Mindestmengenversorgung inklusive Filtermöglichkeiten nach Leistungsgebiet und mit Jahresbezug zur Verfügung. Diese findet sich hier.
Weitere Informationen zum Mindestmengenverfahren liefert die Übersichtsseite der vdek-Landesvertretung Hessen.
Kontakt
Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen
Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com