Netzwerkförderung nach §45c Abs. 9 SGB XI

Freunde bilden mit ihren Händen einen Ring

Mit Mitteln der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung können selbstorganisierte regionale Netzwerke gefördert werden, die der strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren dienen, die an der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen beteiligt sind und sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung vernetzen.

Durch die Zusammenarbeit regionaler Akteure (insbesondere von Trägern und Selbsthilfegruppen), die an der Versorgung und der Unterstützung beteiligt sind, soll der Versorgungs- und Unterstützungsbedarf sowohl von Pflegebedürftigen als auch ihren Angehörigen besser gedeckt werden. Dabei muss die Arbeit des Netzwerkes allen Pflegebedürftigen und sonstigen Betroffenen in der Region zugänglich sein.

Im Folgenden finden Sie die Unterlagen für das Antragsverfahren zur Netzwerkförderung:

Abweichend von den im Konzept genannten Fristen zur Antragsstellung können für das laufende Jahr vollständige Antragsunterlagen zur Netzwerkförderung beim entsprechenden Federführer (Anlage 1) eingereicht werden. Diese können jedoch nur Berücksichtigung finden, sofern noch Finanzmittel verfügbar sind.

Einen Überblick über die bereits geförderten Netzwerke nach § 45c Abs. 9 SGB XI finden Sie auf der Seite des Pflegelotsen.