Beratungsstellen
Vergütung der Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI für anerkannte Beratungsstellen nach § 37 Abs. 7 SGB XI
Ab dem 01.01.2020 haben die Landesverbände der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen nach § 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften unter Zugrundelegung der im Land für zugelassene ambulante Pflegedienste nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze für jeweils ein Jahr neu festzulegen.
Auf der Grundlage der in Nordrhein-Westfalen mit zugelassenen ambulanten Pflegediensten durchschnittlich vereinbarten Vergütungssätze für die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI haben die Landesverbände der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen die Vergütung für das Kalenderjahr 2022 einheitlich für alle Pflegegrade auf 59,68 Euro und für das Jahr 2023 auf 70,12 Euro festgelegt.