Am 6. Dezember 2018 einigten sich Vertreter der Krankenkassen und der Krankenhäuser auf Bundesebene auf eine gemeinsame Empfehlung. Danach soll von Klagen, die insbesondere durch eine aktuelle Gesetzesänderung veranlasst und zur Fristwahrung vorsorglich erhoben wurden, abgesehen werden. Die Ersatzkassen hatten die gesetzlichen Änderungen des PpSG (Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz) bereits antizipiert, d.h. die wahrscheinlichen Änderungen im Prozedurenschlüssel bereits berücksichtigt und nur in wenigen Fällen und bei wenigen Krankenhäusern Klage erhoben.
Hierzu erklärt Dr. Klaus Holst, Leiter der vdek-Landesvertretung Sachsen-Anhalt: „In Sachsen-Anhalt wären Krankenhäuser durch eine Vielzahl von Klagen betroffen. Die auf Bundesebene getroffene Empfehlung ist deshalb ein akzeptabler Kompromiss, den die Ersatzkassen in Sachsen-Anhalt mittragen.“
Die Ersatzkassen lassen nach der Empfehlung rückwirkende Klarstellungen des DIMDI (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information) zu den betroffenen OPS-Komplexkodes gegen sich gelten und berücksichtigen die Verkürzung der Verjährungsfristen von vier auf zwei Jahre. Sie haben damit den Willen des Gesetzgebers bereits in der Vergangenheit angewendet. Für den Fall, dass dies im Rahmen von sog. Aufrechnungen oder Klageerhebungen in Einzelfällen zuvor nicht berücksichtigt wurde, werden diese empfehlungskonform zurückgenommen.
Die Ersatzkassen stellen die Klagen im Zusammenhang mit umsatzsteuerlichen Fragestellungen bei der Abrechnung von Zytostatikabehandlungen bis zu einer höchstrichterlichen Klärung ruhend.
Anlage: Gemeinsame Empfehlung des Bundesgesundheitsministeriums, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Verbänden der Krankenkassen
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