Apotheken und Arzneimittel
Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) schließt nach § 129 SGB V Verträge mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) ab, die für alle Apotheken gültig sind, die einem der DAV-Mitgliedsverbände angehören. Die anderen Apotheken (Beitrittsapotheke) müssen den Lieferverträgen beitreten, um an der Belieferung der Ersatzkassenversicherten teilnehmen zu können. Der Beitritt ist gegenüber der für den Sitz der Apotheke zuständigen Landesvertretung des vdek zu erklären. Zum 1. März 2021 wurde ein neuer Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem DAV und dem vdek geschlossen. Dieser und eine Ergänzungsvereinbarung sind hier abrufbar.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Belieferung der Ersatzkassenversicherten ist auch, dass die Beitrittsapotheke gegenüber der Landesvertretung in dem jeweiligen Bundesland den Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V erklärt. Dieser Vertrag wird zwischen allen Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem DAV geschlossen und bildet die Grundlage aller Arzneilieferungsverträge.
Weitere Voraussetzung ist die Meldung zum Apothekenverzeichnis nach § 293 Abs. 5 SGB V gegenüber dem DAV. Nur dadurch können die Beitrittsapotheken eine reibungslose Rechnungsbegleichung für die Zukunft sicherstellen.
Arzneimittelausgaben und Ausgabenobergrenzen
Laut GKV-Arzneimittel-Schnellinformation (GAMSI) sind die Arzneimittelausgaben (brutto) in Sachsen-Anhalt von 2021 auf 2022 um 4,3 Prozent angestiegen. Im Vergleich dazu lag der Anstieg der Arzneimittelausgaben (brutto) von 2021 bis 2022 bundesweit bei 3,7 Prozent.
In der zwischen den Krankenkassenverbänden und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt jährlich verhandelten Arzneimittelvereinbarung wird eine Ausgabenobergrenze für Arzneimittelausgaben im Land Sachsen-Anhalt festgelegt. Zur Orientierung für die Ärzte werden Richtgrößen für die einzelnen Facharztgruppen ermittelt. Die aktuellen Richtgrößen und Arzneimittelvereinbarungen veröffentlicht die KVSA. Darüber hinaus sind Verordnungszielquoten für bestimmte Facharztgruppen vereinbart, bei deren Erreichen die Ärzte von der Wirtschaftlichkeitsprüfung befreit werden können. So wird ein zusätzlicher Anreiz für die Ärzte für eine wirtschaftliche Verordnungsweise von Arzneimitteln geschaffen.