Apotheken und Arzneimittel

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) schließt nach § 129 SGB V Verträge mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) ab, die für alle Apotheken gültig sind, die einem der DAV-Mitgliedsverbände angehören. Die anderen Apotheken (Beitrittsapotheke) müssen den Lieferverträgen beitreten, um an der Belieferung der Ersatzkassenversicherten teilnehmen zu können. Der Beitritt ist gegenüber der für den Sitz der Apotheke zuständigen Landesvertretung des vdek zu erklären. Zwischen dem vdek und dem DAV besteht ergänzend zu dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V ein nur für die Ersatzkassen gültiger Arzneiversorgungsvertrag (AVV). Dieser sowie Ergänzungsvereinbarungen sind hier abrufbar.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Belieferung der Ersatzkassenversicherten ist auch, dass die Beitrittsapotheke gegenüber der Landesvertretung in dem jeweiligen Bundesland den Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V erklärt. Dieser Vertrag wird zwischen allen Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem DAV geschlossen und bildet die Grundlage aller Arzneilieferungsverträge.

Weitere Voraussetzung ist die Meldung zum Apothekenverzeichnis nach § 293 Abs. 5 SGB V gegenüber dem DAV. Nur dadurch können die Beitrittsapotheken eine reibungslose Rechnungsbegleichung für die Zukunft sicherstellen.

Arzneimittelausgaben und Ausgabenobergrenzen

Die GKV-Arzneimittel-Schnellinformation (GAmSi) dient als zentrales Informations- und Controlling-System zur Berichterstattung über die Arzneimittelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Mithilfe quartalsweiser Berichte werden die Arzneimittelausgaben und das Verordnungsverhalten der Vertragsärzte sowohl auf bundesweiter Ebene als auch in den einzelnen Bereichen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) erfasst und dokumentiert.

Laut GAmSi hat die GKV in Sachsen-Anhalt bis zum Ende des zweiten Quartals 2024 bereits 100.867.600 Euro für Arzneimittel aufgewendet. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (2. Quartal 2023) entspricht dies einem Anstieg der Arzneimittelausgaben von 6,6 Prozent.

In der zwischen den Krankenkassenverbänden und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt jährlich verhandelten Arzneimittelvereinbarung wird eine Ausgabenobergrenze für Arzneimittelausgaben im Land Sachsen-Anhalt festgelegt. Zur Orientierung für die Ärzte werden Richtgrößen für die einzelnen Facharztgruppen ermittelt. Die aktuellen Richtgrößen und Arzneimittelvereinbarungen veröffentlicht die KVSA. Darüber hinaus sind Verordnungszielquoten für bestimmte Facharztgruppen vereinbart, bei deren Erreichen die Ärzte von der Wirtschaftlichkeitsprüfung befreit werden können. So wird ein zusätzlicher Anreiz für die Ärzte für eine wirtschaftliche Verordnungsweise von Arzneimitteln geschaffen.