Heil- und Hilfsmittel

In Deutschland brauchen aktuellen Studien zufolge immer mehr Menschen Heil- und Hilfsmittel. Gründe hierfür sind die Alterung der Bevölkerung und der medizinisch-technische Fortschritt. Für Heil- und Hilfsmittel gibt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Jahr für Jahr mehr Geld aus: 2022 waren es in Deutschland 21,3 Milliarden Euro, im Vergleich zum Vorjahr ein Plus von 5,41 Prozent. Mehr als 7 Prozent der Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung entfielen 2022 auf Heil- und Hilfsmittel.  

Heilmittel

Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die von Vertragsärzten verordnet und nur von speziell ausgebildeten Therapeuten erbracht werden können.

Zu den Heilmittelerbringern gehören Physiotherapeuten und Masseure, Logopäden, Ergotherapeuten und Podologen und Ernährungstherapeuten. Heilmittel dürfen als Dienstleistungen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung regelt § 124 SGB V.

Wer zum Beispiel eine Sprachtherapie benötigt, hat als Versicherter Anspruch auf eine Behandlung in einer von den Krankenkassen zugelassenen Praxis. Die Entscheidung über die Zulassung der Heilmittelpraxen trifft die Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassungen (ARGE Heilmittelzulassung) mit Wirkung für alle Krankenkassen. Die Heilmittelrichtlinie regelt im Einzelnen, welche Heilmittel zu Gunsten der Patienten erbracht werden dürfen und welche ausgeschlossen sind.

Zulassungsverfahren

Vertragsbedingungen und Vergütungen in der Heilmittelerbringung werden auf Bundesebene zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Heilmittelerbringer festgelegt. Der vdek stellt die Rahmenverträge und Vergütungslisten zur Einsicht zur Verfügung. Antragsunterlagen für die Zulassung nach § 124 SGB V sowie Hinweise zum Zulassungsverfahren für Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Sprachtherapeuten, Podologen und Ernährungstherapeuten finden Sie auf den Seiten der ARGE Heilmittelzulassung.

Hilfsmittel

Hilfsmittel sind ärztlich verordnete medizinische Produkte wie zum Beispiel Sehhilfen, Hörgeräte, Gehhilfen, Rollstühle, orthopädische Schuhe oder auch Haarersatz.

Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet sicherzustellen, dass die zur Versorgung herangezogenen Orthopädietechniker, Apotheken, Optiker, Hörgeräteakustiker und Friseurmeister die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Um den mit individuellen Eignungsprüfungen verbundenen hohen Aufwand sowohl für die Krankenkassen als auch für die Leistungserbringer zu vermeiden, wurden unabhängige zentrale Stellen mit der Eignungsprüfung von Leistungserbringern im Hilfsmittelbereich beauftragt. Dies sind die so genannten Präqualifizierungsstellen. Die Krankenkassen haben von der Eignung eines Leistungserbringers auszugehen, wenn eine Bestätigung einer Präqualifizierungsstelle vorliegt. Bei einer Präqualifizierungsstelle kann jeder Leistungserbringer, der Hilfsmittel herstellt, abgibt und anpasst, seine fachliche Eignung überprüfen und bescheinigen lassen. Mit dem entsprechenden Zertifikat können sich die Hilfsmittelerbringer an Ausschreibungen für die Versorgung beteiligen und in Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen treten.